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Experten-Antwort

10 Wochenfrist bei zweiter Rehaaufforerung

von Melanir17.01.2024 | 13:07
186 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wurde im September 2023 durch meine Krankenkasse zu einer Reha aufgefordert . Der Widerspruch wegen rehaunfähig wurde anerkannt. Im Januar 2024 kam eine erneute Aufforderung innerhalb eineinhalb Wochen den Rehaantrag ausgefüllt an die Krankenkasse zurückzusenden. Muss bei der erneuten Aufforderung keine 10 Wochen Frist eingehalten werden ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

ich bitte Sie, diese Frage direkt mit Ihrer Krankenkasse zu klären, da wir als Experten der Rentenversicherung hier keine rechtssichere Antwort geben können, die im übrigen auch nicht von der Krankenkasse anerkannt werden würde. Die evtl. Auswirkungen - Wegfall des Krankengeldes nach Ablauf der Frist - müssen Sie ja dann auch mit der Krankenkasse diskutieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

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7 Antworten

KKam 17.01.2024 | 13:10
Das müssen Sie die Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung fragen. Eigentlich logisch!
44am 17.01.2024 | 13:32
Ich denke hier kann man Fragen zur Rehabilitation stellen? Die KK fragen? Denjenigen, der vielleicht grade Mist baut? Die antworten doch nichts gegenteiliges. Da kann man genau so gut den Brandstifter fragen, wie das Feuer zu löschen ist!
Mimimiam 17.01.2024 | 13:37
Wieso soll die KK "Mist gebaut haben"? Wenn Sie wirklich krank sind und gesund werden wollen, ist doch eine Reha das Beste, was Ihnen passieren kann.
gut überlegenam 17.01.2024 | 13:48
Es sollte bereits in dem Schreiben, mit dem Ihr 'Widerspruch' anerkannt wurde, stehen, was im Falle wenn passiert. Schauen Sie da noch mal rein. Wenn Sie inzwischen 'rehafähig' sind, sollten Sie nun wohl also den Antrag ausfüllen, die ursprünglich gesetzte 10-Wochen-Frist ist ja längst abgelaufen... Sind Sie weiterhin 'rehaunfähig', müssten Sie dies der KK erneut nachweisen. Und sollten aber auch mit Ihren Ärzten besprechen, ob es dann nicht sinnvoll wäre, nun mal einen Antrag auf eine EM-Rente zu stellen. Damit wäre die KK wohl auch zufrieden. Die will sich ja nur Erstattungsansprüche 'sichern', in denen Sie Ihr Dispositionsrecht einschränkt. Müsste aber dennoch erst einmal das KG weiter bezahlen (maximal 72 Wochen) bis über das Vorliegen einer Erwerbsminderung entschieden wurde. Lassen Sie sich ggfs. von einem Sozialverband wie VdK oder SoVD beraten (bzw. suchen Sie auf deren Seiten Vorab-Informationen zu Ihrem Thema)
Fliederam 17.01.2024 | 13:49
Hier kann man Fragen zur Rehabilitation stellen, ja. Experten sind hier aber nur von der DRV am Start. Und die DRV hat sie nicht aufgefordert, einen Rehaantrag zu stellen (würde sie auch nicht, höchstens anbieten in gewissen Konstellationen). Mit ein wenig Glück, finden Sie hier jmd., der/die sich mit dem Recht der Krankenkasse auskennt. Wie verlässlich Sie die Antwort dann finden, müssen Sie entscheiden. Wenn Sie mal googlen, finden Sie einige Foren zum Thema Krankenkasse. Dort wäre Ihre Frage besser aufgehoben.
Meine Güteam 17.01.2024 | 16:17
Sie verstehen ja überhaupt gar nichts!🙈 Sind Sie auch so einer der glaubt, seine Brötchen beim Frisör holen zu können?🫣
Schadeam 17.01.2024 | 16:56
Da liegen Sie total falsch! Als DRV Mitarbeiter kenne ich zwar einige Regeln aus dem KV Recht aber eben nicht alle, und schon gar nicht ist meine Aufgabe zu beurteilen ob die Krankenkasse alles richtig gemacht hat oder vielleicht auch einen Fehler gemacht hat. Sich hier bei der DRV zu beschweren wäre wirklich ähnlich wenn Sie vom Frisör einen Fachkommentar hören wollen ob ein Bäcker sein Brot richtig gebacken hat. Und zur Sache: wenn Sie sich immer noch für rehaunfähig halten, weisen Sie das Ihrer Krankenkasse nach, wenn nein stellen Sie den Antrag und zwar bald! Von außen sieht es fast so aus als ob es Ihnen nicht um Reha ginge (um bald wieder fitt zu sein) sondern um "Spielchen" um möglichst lange das Krankengeld hinauszuzögern.
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