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Zur Experten-Antwort springenHallo Klaus-hd,
der Wechsel von einer Altersrente, die mit Abschlägen gezahlt wird, in eine andere Altersrente, die weniger oder gar keine Abschläge hat, ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Rentenbescheid bindend geworden ist (§ 34 Abs. 4 SGB VI).
NEIN, wie konnte ich bei Beantragung in 09/2013 wissen, dass das neue Gesetz in 06/2014 verabschiedet wird.und das bei 46 Jahren Beitragszeiten. Frage : kann ich aufgrund der neuen Gesetzeslage meine Rente neu beantragen ? Der Versicherer kann ja auch bei entspr. Voraussetzungen den Bescheid aufheben.Das hast Du doch gewußt als Du die Rente beantragt hast.
Die RV kann Dich nicht "rausschmeissen"Ähm...doch. Zum Zeitpunkt 09/2013 war durchaus bekannt, dass es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt, somit Abschläge in Kauf genommen werden. Stellen Sie sich eine Person in genau Ihrer Situation vor, die dann aber erst zum 1.7. in Rente geht. Diese Person hat dann 9 Monate weniger Rente als Sie bezogen, allerdings in höheren Beträgen.Dass ich Abschläge bekomme war bekannt, dass das Gesetz sich ändert und ich bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses um 6 Monate (bei Gehalt !! ) keine Abzüge gehabt hätte, NEIN !! . Wieso kann ich nicht wieder ein versicherspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen und z.B. per 01.09.2014 Rente beantragen. Der Versicherer kann mich ja auch rausschmeissen, worauf ich dann wiederum meine Rente beantragen müsste.
Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´sNein die RV kann keinen "rausschmeissen"Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
Da Klaus-hd ja wohl eine Altersrente erhält, ist nicht das was W*lfgang geschrieben hat "totaler Unfug", sondern der Beitrag von Glimpnickel. Wenn bei einer Altersrente die höchstmögliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, entfällt der Anspruch auf die Altersrente § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Das von Glimpnickel beschriebene Ruhen der Rente gibt es nur bei Erwerbsminderungsrenten.Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
FALSCH! Bei einer EM-Rente ist dies richtig, bei einer Altersrente ENTFÄLLT bei zu hohem Verdienst DER GRUNDANSPRUCH.Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´s
Mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa ....FALSCH! Bei einer EM-Rente ist dies richtig, bei einer Altersrente ENTFÄLLT bei zu hohem Verdienst DER GRUNDANSPRUCH.Totaler Unfug! Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst ruht die Rente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, aber der Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen! Und damit gibt es keinen neuen Leistungsfall! Fazit: Nix gibt ´sNein die RV kann keinen "rausschmeissen"Hallo GroKo, bei zu hohem Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersrente 'fliegt er raus' ! Gruß w.
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