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Experten-Antwort

10,8% Abzug von EM Rente

von antonius01.01.2011 | 12:19
3028 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich beziehe eine Teilerwerbsrente wegen Berufsunfähigkeit, mit 10,8 % Abzug. Jetzt möchte ich sicherheitshalber gegen diesen Abzug Widerspruch einlegen. Kann ich das auch nach dem ablaufen der Widerspruchsfrist machen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo antonius,

Widerspruch können Sie nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einlegen. Hat der Bescheid Bestandskraft erlangt, wird der Widerspruch als verfristet zurückgewiesen.

Ihnen steht aber offen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Wird dieser abgelehnt, beginnt eine erneute Widerspruchsfrist.

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6 Antworten

-_-am 01.01.2011 | 13:48
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid bindend. Ein Widerspruch ist nicht mehr möglich bzw. würde zurückgewiesen. Sie können jedoch einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nicht begünstigend ist derjenige Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil nicht begründet oder einen rechtlich erheblichen Nachteil bestätigt. Belastend ist eine Aussage in einem Verwaltungsakt (der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und dadurch im Grunde begünstigend ist) immer dann, wenn dem Versicherten nicht die von ihm begehrte rechtliche Position eingeräumt worden ist. Ein Rentenfeststellungsbescheid ist mithin - teilweise - belastend, falls eine Rente zu niedrig festgestellt worden ist, denn der Versicherte begehrt meistens den höchstmöglichen Rentenzahlbetrag. Da das Bundessozialgericht den Abschlag bereits letztinstanzlich für rechtmäßig erklärt hat und die Bestimmung auch für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärte, kann man Ihrem Antrag allerdings kaum Erfolgsaussichten einräumen, auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht. Man wird Ihnen daher vermutlich einen Ablehungsbescheid erteilen, gegen den Sie Widerspruch erheben können. Danach wird Ihnen der Rentenversicherungsträger das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht anbieten.
-_-am 02.01.2011 | 00:02
Danke für die Ergänzung!
Machts Sinnam 01.01.2011 | 14:33
Nein, das muss in der Widerspruchsfrist geschehen, denn nur so kann die Bindungswirkung des Bescheides vermieden und eine günstige Postion für den möglichen Fall einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gesichert werden; eine spätere Überprüfung nach § 44 SGB X würde nicht helfen.
-_-am 01.01.2011 | 17:14
Das stimmt so leider nicht! Der Antrag nach § 44 SGB X ist sehr wohl hilfreich, sollte das Bundesverfassungsgericht tatsächlich anders entscheiden als das Bundessozialgericht. "Eine Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB 10 i. V. m § 100 Abs. 4 SGB 6 erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder beim Aufgreifen entsprechender Einzelfälle im Geschäftsgang (ISRV:AF:SGB 6 § 100 AFNR 19)." Wer sich auf das "Aufgreifen entsprechender Einzelfälle im Geschäftsgang" nicht verlassen möchte, muss daher sehr wohl einen entsprechenden Antrag stellen. Auf die Ausführungen in den "Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger" wird verwiesen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Rücknahme von Bescheiden bei höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 100 Abs. 4 SGB 6) Bei der Bestimmung in § 100 Abs. 4 SGB 6 handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 44 SGB 10. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist ein bestandskräftiger Bescheid über Sozialleistungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass der Bescheid bei seinem Erlass rechtswidrig war und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 100 Abs. 4 SGB 6 gilt ein hiervon abweichender Rücknahmezeitpunkt für den Fall, dass sich ein bestandskräftiger Bescheid über eine Rente oder eine laufende Zusatzleistung deshalb als rechtswidrig nicht begünstigend erweist, weil der Bescheid auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt wurde. Für diese Fälle sieht § 100 Abs. 4 SGB 6 vor, dass der Bescheid mit Wirkung für die Zeit ab dem Kalendermonat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgenommen wird.
Machts Sinnam 01.01.2011 | 20:10
o. K. ich korrigiere: anstelle der Punkte oben ist das Wort "rückwirkend" einzusetzen. Und wer weiss, wie lange Verfahren beim BVerfG dauern, kann erahnen um wieviel Geld es rückwirkend geht. Wer sich dafür näher interessiert hier die Bestimmungen § 79 Abs. 2 BVerfG http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__79.html ggf. i. V. § 82 Abs. 1 BVerfG http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__82.html Die Sonderregelung des § 44 SGB X i. V. § 100 Abs. 4 SGB VI hilft nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – also nicht rückwirkend! http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__100.html Das ergibt sich so auch aus der oben genannten Fundstelle http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Machts Sinnam 01.01.2011 | 22:01
Dieser Text von anderer Stelle soll auch hier stehen.
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