Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid bindend. Ein Widerspruch ist nicht mehr möglich bzw. würde zurückgewiesen.
Sie können jedoch einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Nicht begünstigend ist derjenige Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil nicht begründet oder einen rechtlich erheblichen Nachteil bestätigt. Belastend ist eine Aussage in einem Verwaltungsakt (der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und dadurch im Grunde begünstigend ist) immer dann, wenn dem Versicherten nicht die von ihm begehrte rechtliche Position eingeräumt worden ist. Ein Rentenfeststellungsbescheid ist mithin - teilweise - belastend, falls eine Rente zu niedrig festgestellt worden ist, denn der Versicherte begehrt meistens den höchstmöglichen Rentenzahlbetrag.
Da das Bundessozialgericht den Abschlag bereits letztinstanzlich für rechtmäßig erklärt hat und die Bestimmung auch für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärte, kann man Ihrem Antrag allerdings kaum Erfolgsaussichten einräumen, auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht. Man wird Ihnen daher vermutlich einen Ablehungsbescheid erteilen, gegen den Sie Widerspruch erheben können. Danach wird Ihnen der Rentenversicherungsträger das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht anbieten.