Hallo M.S.
Den Ausführungen von W*lfgang können wir uns anschließen. Die von Ihnen gewünschte nur teilweise Anerkennung der Hochschule ist nicht möglich. Entweder Anerkennung des gesamten Studiums, mit der Konsequenz, dass wahrscheinlich die Bewertung der Fachschule, wegen Überschreitung der Höchstdauer verloren geht, oder keine Anerkennung des gesamten Studiums, dafür erhält die Fachschule die Bewertung. Siehe hierzu unter folgendem LINK:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_74R2.2
„Obwohl die Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten entfällt, werden diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bis zur Höchstdauer von acht Jahren weiterhin als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Dabei werden im Rahmen der Prüfung der Anrechenbarkeit von schulischen Ausbildungszeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren die am weitesten zurückliegenden Zeiten entsprechend der Regelung des § 122 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt (chronologische Prüfung). Eine vorrangige Anrechnung von Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen abhängig von der Bewertung nach § 74 SGB VI wird nicht vorgenommen (RBRTB 2/2004, TOP 17).“
Es werden bei der Entscheidung dieser Fragen keine Günstiger-Berechnungen durchgeführt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Anerkennung mit allen positiven und negativen Auswirkungen erfolgt.