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Experten-Antwort

§ 116 Abs. 2 Nr. 2 (SGB VI)

von Zaubermaus26.07.2010 | 14:49
7106 Ansichten
9 Antworten

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Im März 2009 wurde ein Antrag zu Reha gestellt, die Reha war im Juli 2009 und ich wurde als arbeitsunfähig entlassen. Im November 2009 stellte ich dann einen Rentenantrag auf Erwerbsminderung. Nun habe ich das Wahlrecht gem. der Vorschrift § 116 Abs 2 Nr. SBG VI von der DRV erhalten unter Berücksichtigung des Erstantrages (Reha) ergibt sich daher ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.03.2009. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ich jedoch auch den Rentenantrag als maßgeblichen Antrag (01.11.2009)bestimmen. Die Krankenkasse hat mich nicht zur Reha-Antragsstellung und auch nicht zur Renten-Antragsstellung aufgefordert. Nun meine Frage: Muss ich die Krankenkasse im Hinblick auf meine o. a. Gestaltungsmöglichkeit mit einbeziehen? bzw. es mir bestätigen lassen, dass ich ruhigen Gewissens den 01.11.2009 wählen kann , da die Erwerbsminderung auch nur auf Zeit zugesprochen wird.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe sehr guten Beitrag von "zelda".

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8 Antworten

Jonasam 26.07.2010 | 15:05
Nein. Solange Sie nicht zur Antragsstellung aufgefordert wurden, können Sie der Umdeutung widersprechen und den späteren Rentenbeginn wählen.
Batrixam 26.07.2010 | 15:27
Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung Probeberechnungen für den einen oder anderen Rentenbeginn zuschicken. Das Ende der Befristung der Rente wird vermutlich bei beiden Rentenbeginnen das gleiche sein, weil diese vom medizinische Dienst festgelegt wird - unter Beachtung der Vermutung, wann eine deutliche Besserung eintreten könnte.
Zaubermausam 26.07.2010 | 16:38
Die Agentur für Arbeit hat mich im April 2010 darüber informiert, dass ich nach § 125 Absatz Nr. 1 SGB III Arbeitslosengeld so lange erhalte, bis der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht. Hätte ich zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rentenantrag laufen gehabt, hätte mich spätestens dann die Bundesagentur für Arbeit zur Antragstellung aufgefordert. Ich bin immer noch unsicher, ob ich somit mein Gestaltungsrecht ohne etwaige Einschränkungen wahrnehmen kann. Empfohlen hat man mir, die Krankenkasse mit in dieses Gestaltungsrecht einzubeziehen. Ich befürchte allerdings, dass dann die Krankenkasse dann den 01.03.2009 vorschlägt um sich möglichst viel Krankengeld von der DRV zurückzahlen zu lassen. Falls die EMR nur für 2 Jahre bewilligt wird, hätte ich dann auch nur noch für ein paar Monate die Rente.
zeldaam 26.07.2010 | 20:38
Hallo Zaubermaus, sofern Sie weder von der Krankenkasse noch vom Arbeitsamt zur Antragstellung aufgefordert wurden, dürfen Sie frei wählen, ob Sie den früheren oder späteren Rentenbeginn wünschen. Wenn Sie die Krankenkasse dennoch fragen wollen - diese wird Ihnen aus finanziellen Gründen natürlich den früheren Rentenbeginn vorschlagen. Zum Wählen sind die in der früheren Antwort angesprochenen Probeberechnungen recht hilfreich. Allerdings schränken manche Krankenkassen auch das Gestaltungsrecht nachträglich ein, nach dem Prinzip "Schön das Sie eine (Reha- oder Renten-)antrag gestellt haben, den dürfen Sie jetzt aber nicht zurücknehmen. Diese nachträgliche Einschränkung ist leider erlaubt. Eine derartige Verfahrensweise kenne ich von der Agentur für Arbeit zwar (noch) nicht. Ihre Schilderung, das die Agentur für Arbeit Sie informiert hat, dass Sie zur Antragstellung aufgefordert woren wären- dies passt aber in die Linie der Krankenkassen. Mein Tipp: Fragen Sie mal bei der Agentur für Arbeit nach, ob dort etwas gegen den späteren Rentenbeginn spricht. Sofern Sie in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Rentenbeginn noch kein ALG erhalten haben, dürfte auch die Arbeitsagentur nichts dagegen haben. Das Schreiben zum Wahlrecht / Wiederspruchsrecht wird im Übrigen nicht dazu versandt, die Krankenkassen oder Arbeitsagenturen glücklich zu machen. Sie als Versicherte sollten eher prüfen was für Sie finanziell besser ist und dabei z.B. folgende Punkte beachten: - Krankengeld/ Arbeitslosengeld höher oder geringer als die Rente (dafür die Probebrechnungen anfordern) - Betriebsrenten ? - private BU / EU oder sonstige Versicherungen ? - ggf. Rückforderung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers MfG zelda
Batrixam 27.07.2010 | 07:01
Die Probeberechnungen sind eigentlich dazu gedacht zu schauen, welcher Rentenbeginn einen höheren Rentenbetrag ergibt. Ob für den rückwirkenden Zeitraum die Rente oder die Ersatzleistung (Krankengeld/AloGeld) höher war, spielt überhaupt keine Rolle - Krankenkasse oder Agentur für Arbeit erhalten die parallel zustehende Rente als Erstattung ausgezahlt, auf dem Rest bleiben die KK / AfA sitzen - der Versicherte muss NICHT zurückzahlen.
zeldaam 27.07.2010 | 21:15
Hallo Batrix, Sie haben natürlcih recht, mit den Probeberechnungen kann man herausfinden ob die Rente zum ersten oder zweiten Rentenbeginn höher ist. Auch muss die Versicherte nicht an die Afa / die KK zurückzahlen wenn die Rente niedriger ist als das ALG / KG (für das KG sogar in § 50 SGB V gesetzlich festgelegt). Allerdings gibt es Fälle, in denen die Rente höher als das KG / ALG ist. Hier macht es evt. Sinn, bereits den ersten Rentenbeginn zu wählen. MfG zelda
Rosannaam 29.07.2010 | 00:25
Zitat von Zaubermaus anzeigenausblenden
Wurde Ihnen nicht gesagt, WANN die Zeitrente endet? z.B.: Rente endet am 31.12.2011 Hier wäre wirklich nur interessant zu wissen, bei welchem Rentenbeginn die Rente höher ist. Handelt es sich dagegen um eine Zeitrente, die für längstens 3 Jahre (ab Rentenbeginn) gezahlt wird, was z.B. bei einer sog. "Arbeitsmarktrente" (= Leistungsvermögen 3 - unter 6 Std.) der Fall ist, wäre natürlich der spätere Rentenbeginn wesentlich günstiger, selbst wenn die Rentenhöhe vielleicht niedriger ausfällt. Wurden Sie auch darüber informiert, wann der Leistungsfall eingetreten ist? Mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des LF beginnt die Zeitrente. Wenn die Krankenkasse auch ihren Erstattungsanspruch ab 01.03. geltend macht, braucht Sie das nicht zu interessieren, denn mehr als die Rente bekommt sie nicht. Für Sie ist dies zweitrangig, sofern das Rentenande in beiden Fällen gleich ist. MfG Rosanna.
Bester Mannam 29.07.2010 | 12:27
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Die Probeberechnungen machen wenig Sinn. Denn wenn das Datum des Leistungsfalls (Antragstellung, AU-Beginn etc) einmal festgelegt ist, dann werden bei der Berechnung alle Faktoren bis zum Leistungsfall berücksichtigt. Insofern macht es keinen Unterschied hinsichtlich des Zahlbetrages, ob die Rente im Monat nach dem Leistungsfall oder zu einem späteren Zeitpunkt geleistet wird.
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