Versicherte können freiwillige Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, nachzahlen , sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind (§ 207 Abs. 1 SGB VI).
Bezüglich der Auswirkungen der freiwilligen Beiträge auf die Rentenhöhe usw. ist jedoch eine individuelle Beratung erforderlich. Ihr Bekannter sollte sich bei dem für ihn zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ausführlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen