Die Wartezeit von 15 Jahren gab es damals, wie heute für die Altersrenten für Frauen und die wegen Arbeitslosigkeit oder bei ATZ. Dass diese Renten nur noch für Jahrgänge bis 1952 beantragt werden kann, wurde nach 1986 (RRG 1992) beschlossen.
So dass diese WZ für keine andere RT mehr von Bedeutung ist.