Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo,
die Wartezeit von 15 Jahren wird bei zwei Sachverhalten benötigt.
1. Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation
Hier handelt es sich um stationäre oder ambulante medizinische Leistungen (Im Volksmund auch als "Kur" bezeichnet.) und um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung, Anpassung des Arbeitsplatzes bei gesundheitlichen Einschränkungen etc.). Diesen Anspruch hat man in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft, wenn bereits 15 Jahre mit Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden.
Dies ist ein Vorteil für alle, die bereits mehr als 18 Monate keine Beiträge mehr gezahlt haben (z.Bsp.: Selbständige, Arbeitslose ohne Leistungsbezug, Eltern in Kindererziehung).
2. Anspruch auf Altersrente
Für Versicherte, die bis zum 31.12.1951 geboren wurden, gibt es noch die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Hier wird unter anderem eine zurückgelegte Wartezeit von 15 Jahren verlangt.
Da sie beide nach dem 01.01.1952 geboren wurden, sind die oben genannten Altersrenten für sie nicht relevant.
Als Beitragszeit wird grundsätzlich alles anerkannt, wo Sie selbst oder ein anderer Sozialleistungsträger Beiträge abgeführt haben. Dazu gehören Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer, freiwillige Beiträge, Beiträge als Versicherungspflichtiger Selbstständiger, auch Beiträge, die durch die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse bei Leistungsbezug gezahlt werden.
Um festzustellen, ob Sie bereits 15 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben, empfehle ich Ihnen, sich eine Rentenauskunft von Ihrem Rentenversicherungsträger zuschicken zu lassen.
Am einfachsten ist dies über die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle anzufordern. Wo in Ihrer Nähe eine Baratungsstelle zu finden ist, können Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de mit Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln.
MfG
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