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15 jahre

von magda18.03.2010 | 18:28
1086 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, bin Jahrgang 66 und mein mann 65. zu was bzw. welcher rente brauchen wir 15 Jahre! zeiten der arbeitslosikeit ohne leistung zählen nicht dazu? und zeiten der arbeitslosikeit mit leistung?= oder gelten die 15 jahre für uns gar nicht mehr. danke

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.03.2010 | 09:27

Hallo,

die Wartezeit von 15 Jahren wird bei zwei Sachverhalten benötigt.

1. Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation

Hier handelt es sich um stationäre oder ambulante medizinische Leistungen (Im Volksmund auch als "Kur" bezeichnet.) und um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung, Anpassung des Arbeitsplatzes bei gesundheitlichen Einschränkungen etc.). Diesen Anspruch hat man in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft, wenn bereits 15 Jahre mit Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden.

Dies ist ein Vorteil für alle, die bereits mehr als 18 Monate keine Beiträge mehr gezahlt haben (z.Bsp.: Selbständige, Arbeitslose ohne Leistungsbezug, Eltern in Kindererziehung).

2. Anspruch auf Altersrente

Für Versicherte, die bis zum 31.12.1951 geboren wurden, gibt es noch die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Hier wird unter anderem eine zurückgelegte Wartezeit von 15 Jahren verlangt.

Da sie beide nach dem 01.01.1952 geboren wurden, sind die oben genannten Altersrenten für sie nicht relevant.

Als Beitragszeit wird grundsätzlich alles anerkannt, wo Sie selbst oder ein anderer Sozialleistungsträger Beiträge abgeführt haben. Dazu gehören Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer, freiwillige Beiträge, Beiträge als Versicherungspflichtiger Selbstständiger, auch Beiträge, die durch die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse bei Leistungsbezug gezahlt werden.

Um festzustellen, ob Sie bereits 15 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben, empfehle ich Ihnen, sich eine Rentenauskunft von Ihrem Rentenversicherungsträger zuschicken zu lassen.

Am einfachsten ist dies über die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle anzufordern. Wo in Ihrer Nähe eine Baratungsstelle zu finden ist, können Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de mit Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln.

MfG

3 Antworten

Julius Börgeram 18.03.2010 | 19:12
In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen je nach der Rentenart folgende Wartezeiten: 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 35 Jahre. Die jeweils vorgegebene Wartezeit muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bzw. der Antragstellung erfüllt sein, es sei denn etwas anderes ist gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die §§ 50 - 53 SGB VI. Die Wartezeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden und werden in Monaten berechnet. Ein Monat, in dem die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind ("angebrochener Monat"), zählt als ganzer Monat, kann aber nur für eine Rentenart einmal berücksichtigt werden. Wartezeiten können gemäß § 52 SGB VI auch erfüllt werden durch einen Versorgungsausgleich Rentensplitting Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung Gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI sind Kalendermonate mit Ersatzzeiten auf Wartezeiten anzurechnen. Die Wartezeit kann daneben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt werden. In den in § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI aufgeführten Fällen gilt die Wartezeit fiktiv als erfüllt. Die einzelnen Wartezeiten : Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI ) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten: die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Todes Die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI ) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten: die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Altersrente für Frauen Die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI ) ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. Die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3 SGB VI ) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten: die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Rente für Bergleute beginnend mit dem 50. Lebensjahr Die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI ) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten: die Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Renten-Fachmannam 18.03.2010 | 19:39
Und ab 01.01.2012 kommt eine neue Wartezeit für eine neue Rentenart hinzu : "Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte." Diese Rente kann ab der Vollendung des 65.Lebensjahres bezogen werden, wenn die individuelle Regelaltersgrenze danach beginnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden aber nur Kalendermonate angerechnet, die mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder mit Berücksichtigungszeiten belegt sind. Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
Ahaam 19.03.2010 | 08:11
Mit den genannten Geburtsjahrgängen gibt es für Sie beide (derzeit) keine Rentenart, welche lediglich 15 Jahre Wartezeit fordert. Für Sie beide sind die 5, 35 oder 45 Jahre jew. gem. Definition von Bedeutung.
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