Die Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich noch vorliegen, ist dann vermutlich zu erwarten.
Auf die individuellen Berechnungsgrundlagen der Teilrente wird verwiesen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich aus dem Rentenbescheid und können in den Folgejahren jederweils aktuell vom Leistungsträger Ihrer EM-Rente schriftlich erbeten werden. Wird die Rente jedoch aus medizinischen Gründen entzogen oder in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geändert, entfällt oder ändert sich der Anspruch auch dem Grunde nach.
Wenn durch den Nachweis des geringeren oder weggefallenen Einkommens wieder ein zahlbarer Rentenanspruch entsteht, wird die Zahlung wieder geleistet. Ist der Anspruch jedoch dem Grunde nach ganz entfallen (Entziehung) oder geändert worden (teilweise EM), ist ein neuer Antrag erforderlich.
Nein, wenn der bisherige Leistungsfall bestehen bleibt (nur Einkommensanrechnung). Ja, wenn der Anspruch dem Grunde nach weggefallen oder geändert worden ist.
Nein, wenn der bisherige Leistungsfall bestehen bleibt (nur Einkommensanrechnung). Ja, wenn der Anspruch dem Grunde nach weggefallen oder geändert worden ist.
Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze ab 01.01.2008:
West:
Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Hinzuverdienstfaktoren ab 01.01.2008:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Änderungen in der Rentenhöhe nach Rentenbeginn
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit infolge eines unzulässigen Überschreitens nicht mehr in der bisherigen Höhe geleistet werden und kommt es dadurch zur Minderung bzw. Nichtleistung der bisherigen Rente oder wird die bisherige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und wird dadurch (wieder) eine der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingehalten, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in geänderter Höhe von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Änderung wirksam wird.