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Experten-Antwort

§187a und rückwirkende EM Rente > Altersrente nach Ausgleichszahlung

von Hans Im Glück05.04.2022 | 17:45
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7 Antworten

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Hallo, Im Jahr 2020 habe ich bereits eine Teilzahlung nach § 187a geleistet. Rückwirkend zu 2019 wurde mir die volle EM beschieden. Derzeit noch befristet. Die Ausgleichszahlung erfolgte nach Eintritt der EM und wurde nicht berücksichtigt bei der Rentenberechnung Anspruch Altersrente (nach Ausgleichszahlung) ca 1.500;— Höhe EM Rente ca 2000,—. Frage: Sollte es zu einer unbefristeten vollen EM Rente bis zum Eintritt der Altersrente kommen, gilt ja der Bestandsschutz, wenn die EM Rente größer als die Altersrente. Ist damit meine nicht gerade mickrige Ausgleichszahlung im Sinne von Pech gehabt für mich verloren oder besteht die Möglichkeit der Erstattung da ja daraus keine Leistung erfolgen kann ( ich meine es gibt da einen § im SGB? Selbst wenn die zusätzlichen Entgeltpunkte bei der Rentenhöhe der Altersrente berücksichtigt werden, so würden diese wohl kaum meine EM Rente erhöhen, wenn diese aus Bestandsschutzgründen höher ist ? Ich ahnte in 2020 nicht, dass ich jemals volle EM Rente erhalten würde. Danke für eine Expertenantwort möglichst mit Rechtsquelle zum Nachvollziehen Hans

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans Im Glück,

der Gesetzgeber hat mit § 187a Abs. 3 Satz 3 SGB VI eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge nach § 187a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt zumindest soweit die Beiträge rechtswirksam gezahlt wurden. Eine Ausnahmeregelung vom Erstattungsverbot bestünde insoweit lediglich in den Fällen, in denen eine Beitragszahlung zu Unrecht zugelassen wurde (z. B. weil die gewünschte vorzeitige Altersrente nicht erreicht werden kann) oder zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt wurden. Auch ein konkreter Beratungsfehler zur Zahlung der Beiträge nach § 187a SGB VI könnte unter Umständen zu einer Erstattungsmöglichkeit führen.

Ob in Ihrem Fall einer dieser Sachverhalte vorliegt, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht bewerten. Sie sollten Sich daher direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und dort eine individuelle Klärung herbeiführen.

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6 Antworten

Hans im Pecham 05.04.2022 | 17:58
Puff und weg!
Erstattungam 06.04.2022 | 02:35
Wie lange ist es denn bei Ihnen noch hin bis zur Regelaltersrente? Denn die Ausgleichszahlung war ja nicht bis dahin sondern nur bis zu einem aus Sicht 2020 'vorgezogenen' Rentenbeginn möglich. Und die rückwirkend in 2019 bewilligte Rente geht aber über das 'vorgezogene Rentenalter' hinaus. Andersrum gefragt: in welchem Monat/Jahr sind Sie geboren? Bisher wurde hier im Forum immer geschrieben, dass Zahlungen, die zum Ausgleich einer vorzeitigen Rente geleistet werden, nicht 'verloren' sind, weil diese dann die spätere Regelaltersrente erhöhen. (Dies im Zusammenhang damit, dass eine 'freiwillige Zahlung' überhaupt nur noch möglich ist, wenn sie als 'Zahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen' erfolgt, auch wenn die Rente dann tatsächlich nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird). Dementsprechend müssten sich dann eigentlich auch Ihre spätere Regelaltersrente um diese 'zusätzlich' geleisteten Beiträge erhöhen, wenn Sie eine EM-Rente bis dahin beziehen, ohne zuvor in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln. Beim Wechsel von einer vollen EM-Rente in eine Regelaltersrente wird die Regelaltersrente neu berechnet. Die zuvor bezogene EM-Rente wird hierbei zur 'Anrechnungszeit' und neu bewertet (also anders, als bisher mit den Zuschlägen). Hier würden dann also auch die Ausgleichzahlungen mit berücksichtigt werden müssen. In einer Vergleichsberechnung wird überprüft, ob der 'Bestandschutz' greifen müsste (weil die bis dahin bezogene EM-Rente -trotzdem- höher war). Somit kann also eigentlich erst mit einer Probeberechnung festgestellt werden, inwieweit sich die zusätzlichen Beiträge tatsächlich auswirken. Diese müssten Sie bei Ihrer zuständigen DRV anfordern. Bei einem laufenden EM-Rentenverfahren wäre im Übrigen der Antrag nach §187a völlig ausreichend gewesen, um eine Zahlung für 2020 auch erst nach Abschluss des EM-Rentenverfahrens tatsächlich 'fristgerecht' zu leisten. Hier hängt es also auch mit davon ab, wann Sie welchen Antrag gestellt hatten (um dann daraus ggfs. eine 'Fehlinformation' seitens der DRV abzuleiten, aufgrund derer Sie evtl. Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge hätten -??-). Hier fehlen also für eine zielführende Beantwortung notwendige Daten. Leider schreiben Sie auch nicht, wann Ihnen die (rückwirkende) EM-Rente bewilligt wurde. So kann auch nicht beurteilt werden, ob Ihre Frage nun in 2022 nicht einfach schlicht viel zu spät kommt :-(, weil diverse Widerspruchsfristen dann bereits abgelaufen sind. Anhand Ihrer Angaben kann also vermutlich auch der 'Experte' nachher nicht viel mehr als diese 'allgemeinen' Hinweise geben und Sie bezüglich einer Probeberechnung und zur endgültigen Klärung an Ihre zuständige DRV zu verweisen.
Hans im Glückam 06.04.2022 | 12:47
Liebe/r Erstattung , Danke für die ausführliche Antwort ! Gern gebe ich noch weitere Details auf Ich bin 1968 geboren und plante einen Rentenbeginn mit 63. Den Antrag stellte ich bereits 2017 und veranlasste eine aktualisierte Berechnung in 2020. Die Ausgleichszahlung erfolgte im Juni 2020. Da war ich zwar schon krank, dachte jedoch noch nicht, dass es mal zu einer EM Rente führen könnte. Beraten habe ich mich übrigens nur selbst, da ich in 2020 hauptsächlich steuerlich motiviert war. Im Oktober 2020 wurde eine unbefristete Schwerbehinderung festgestellt rückwirkend ab 1.1.2020. Damit habe ich ja auch die Möglichkeit mit 65 in vorgezogene Rente zu gehen und theoretisch hätte ich dann nur 2 statt 4 Jahre Abschläge ausgleichen müssen. Aber das hätte sich dann in einer eben höheren Altersrente niedergeschlagen, war also kein Nachteil. Im Sommer 2021 trat ich nach Aufforderung durch die Krankenkasse eine REHA an. Der Rentenantrag im November 2021 war dann das Ergebnis der Umdeutung daraus. Dass die DRV mit Bescheid vom Januar 2022 nun soweit zurück den Eintritt der EM feststellte, war erstaunlich. Es war der erste Tag der AU. Widerspruch wollte ich diesbezüglich nicht einlegen, um die Rente nicht ganz zu gefährden und das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen. Die Rentenzahlung begann im Februar 2022 rückwirkend ab August 2020 (Antragsmonat REHA) Da ich auf meinen Beitrag ordentlich Steuern gespart habe und natürlich froh bin nun EM Rente zu beziehen, will ich nicht jammern, wenn der Beitrag nun im geschilderten Szenario verloren wäre. Ich versuche es nur zu verstehen, wie sich das Ganze später darstellen könnte und leider ist es nicht leicht, darauf kompetente Antworten zu erhalten. Also nochmals vielen Dank im Voraus, falls mit den Zusatzdaten nun mehr anzufangen ist Gruß Hans
Valzuunam 06.04.2022 | 13:56
Sie schreiben selbst -richtigerweise- „wenn“. Im folgenden sitzen Sie jedoch einem Irrtum auf, wenn sie glauben der heutige Stand der Altersrente ist fix und wird mit der tatsächlich höheren Erwerbsminderungsrente verglichen. Vielmehr läuft es so an: Wenn Sie in die Altersrente wechseln wird diese neu berechnet in diese Berechnung fließt dann nicht nur die Ausgleichszahlung sondern auch (und das übersehen Sie wahrscheinlich) die Zurechnungszeit (für Putristen: in Form einer Anrechnungszeit) mit ein. Angenommen es gäbe keine Rechtsänderungen wäre die Altersrente (ohne den Zuschlag) bereits in etwa so hoch wie die laufende EM-Rente (+ / - ein paar E uro, wer will schon kleinlich sein). Die Ausgleichszahlung käme oben drauf, so das Sie zwar aus dem Besitzschutz fliegen, aber die Rente sich deutlich erhöht. Also kein Grund sich sorgen zu machen.
Erstattungam 06.04.2022 | 14:32
Zitat von Hans im Glück anzeigenausblenden
Hans im Glück schrieb

Liebe/r Erstattung , Danke für die ausführliche Antwort !

Gern gebe ich noch weitere Details auf

Ich bin 1968 geboren und plante einen Rentenbeginn mit 63.

Den Antrag stellte ich bereits 2017 und veranlasste eine aktualisierte Berechnung in 2020.

Die Ausgleichszahlung erfolgte im Juni 2020. Da war ich zwar schon krank, dachte jedoch noch nicht, dass es mal zu einer EM Rente führen könnte.

Beraten habe ich mich übrigens nur selbst, da ich in 2020 hauptsächlich steuerlich motiviert war.

Im Oktober 2020 wurde eine unbefristete Schwerbehinderung festgestellt rückwirkend ab 1.1.2020. Damit habe ich ja auch die Möglichkeit mit 65 in vorgezogene Rente zu gehen und theoretisch hätte ich dann nur 2 statt 4 Jahre Abschläge ausgleichen müssen. Aber das hätte sich dann in einer eben höheren Altersrente niedergeschlagen, war also kein Nachteil.

Im Sommer 2021 trat ich nach Aufforderung durch die Krankenkasse eine REHA an. Der Rentenantrag im November 2021 war dann das Ergebnis der Umdeutung daraus.

Dass die DRV mit Bescheid vom Januar 2022 nun soweit zurück den Eintritt der EM feststellte, war erstaunlich. Es war der erste Tag der AU. Widerspruch wollte ich diesbezüglich nicht einlegen, um die Rente nicht ganz zu gefährden und das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen.

Die Rentenzahlung begann im Februar 2022 rückwirkend ab August 2020 (Antragsmonat REHA)

Da ich auf meinen Beitrag ordentlich Steuern gespart habe und natürlich froh bin nun EM Rente zu beziehen, will ich nicht jammern, wenn der Beitrag nun im geschilderten Szenario verloren wäre.

Ich versuche es nur zu verstehen, wie sich das Ganze später darstellen könnte und leider ist es nicht leicht, darauf kompetente Antworten zu erhalten.

Also nochmals vielen Dank im Voraus, falls mit den Zusatzdaten nun mehr anzufangen ist

Gruß Hans

hmmm.... demnach haben Sie eigentlich keine Chance, aufgrund eines 'Beratungsfehlers' die Beiträge zurück zu fordern. Und für eine Probeberechnung ist es eigentlich auch noch zu früh, denn selbst mit einem GdB>=50 (GdB muss zu Rentenbeginn vorliegen, außerdem 35 Beitragsjahre - die EM-Rentenjahre zählen dabei mit - und das entsprechende Alter) und mit Abschlägen wäre diese Rente frühestens im Jahr 2030 für Sie möglich. Und es bleibt im Moment ja auch noch abzuwarten, ob die EM-Rente weiter bewilligt wird, ggfs. bis zur Regealtersrente unbefristet bzw. nach mehrfacher Verlängerung. Wie Sie richtigerweise selbst feststellen ist die volle EM-Rente aktuell nun schon mal beruhigend. Wer weiß, ob Sie diese Rentenhöhe auch erreicht hätten mit normaler Arbeit und aber bereits krank. Und zwar schon so krank, dass der Rehaantrag dann in einen Rentenantrag umgedeutet wurde. So hätten/haben Sie aber im Moment auch die Zeit, selbst einfach mal ein bisschen nachzurechnen (Sie selbst kennen ja die für Sie maßgeblichen EP und genauen Daten). Hierzu noch folgende Hinweise: Für die Berechnung der EM-Rente werden die aus Ihren Beitragszeiten erreichten EP bis zum Tag vor dem Leistungsfall = Eintritt der Erwerbsminderung, berücksichtigt. In Ihrem Fall war dies der erste Tag der AU. Die Zurechnungszeit (erscheint unter 'beitragsfreie Zeiten' in den Anlagen zum Rentenbescheid) ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns. In Ihrem Fall 2020 = 65 Jahre plus 9 Monate. Hier finden Sie einen Rentenbeginnrechner, der auch Ihren GdB berücksichtigt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Es gibt dort auch einen Rentenhöhenberechner, der aber in Ihrem Fall nicht sehr viel weiter hilft, weil Sie bereits EM-Rente beziehen. Also hilft Ihnen dann z.B. eine Excel-Tabelle (oder Sie haben ein Rentenberechnungsprogramm...??...) und dazu die verschiedenen Formeln, die Sie (mit erklärenden Erläuterungen und Hinweisen auf die Paragraphen) hier finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Hiervon sollten Sie sich vorrangig die Texte durchlesen zu 'Rente wegen Alters', 'Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit', 'Rentenrechtliche Zeiten' und 'Rentenberechnung'. Da Sie ja seinerzeit Ihre Steuervorteile wohl schon selbst ausgerechnet hatten, gehe ich davon aus, dass Sie mit diesen Studientexten ebenfalls zurecht kommen. Und da Sie Ihre Zahlen kennen, setzen Sie die dann entsprechend ein. So haben Sie dann auch die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie den 'Joker' GdB einsetzen wollen und doch vorzeitig in eine SB-Rente wechseln (was interessant werden könnte, wenn bei einem Verlängerungsantrag daran gezweifelt wird, ob die EM-Rente weiterbewilligt wird) oder ob Sie doch bis zur Regelaltersrente 'ausharren' und die geleisteten Zahlungen unter den gegebenen Umständen dann doch als 'ist halt so gelaufen, aber nicht alles nur nachteilig' abhaken. Denn alleine schon die Aufforderung der Krankenkasse hatte Sie ja in Ihren eigenen Entscheidungen eingeschränkt und wurde letztendlich dadurch bestätigt, dass der Reha-Antrag dann umgedeutet wurde. Und somit 'profitieren' Sie ja auch noch durch den steuerfreien Anteil des Jahres 2020 (=20%), der dann auch weiterhin gelten würde (außer, die EM-Rente wird nicht weiter bewilligt und es liegen 24 Monate bis zu einer Altersrente dazwischen). Dies aber steht auch alles (und noch viel ausführlicher als hier im Forum möglich) in den verlinkten Texten. Also viel Spaß bei der Lektüre (die Ihnen auf jeden Fall mehr Einblick in 'wie wird das berechnet' bringen wird) und alles Gute!
Hans im Glückam 07.04.2022 | 12:12
Vielen Dank ! Die Links sind nicht mehr aktuell aber dank Google, habe ich das Studienmaterial finden können. Da habe ich nun eine spannende Lektüre passend zum Regenwetter
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