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187a und Unbilligkeitsverordnung

von Klugpuper28.05.2017 | 11:32
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wäre es denkbar, dass ein Jobcenter Beiträge nach 187a zahlt, um die Unbilligkeitsverordnung zu umgehen? Das Jobcenter darf grundsätzlich nur in eine abschlagsfreie Altersrente drängen, in eine Altersrente mit Abschlägen nur, wenn keine Hilfsbedürftigkeit dadurch eintritt. Aus der Sicht des Jobcenters könnte es also Sinn machen, einen Abschlag "verschwinden zu lassen". Wahrscheinlich ist dies nicht praxisrelevant, aber vielleicht kommt das noch. Wir leben ja in verrückten Zeiten.

6 Antworten

Schadeam 28.05.2017 | 11:53
Die Rente ist trotz dieser Einzahlung mit Abschlägen behaftet - nur ist durch die Zahlung der Abschlag "ausgeglichen" weil die Rente entsprechend höher ist. Deshalb sehe ich keinen Grund warum das JC oder auch das Sozialamt einem Klienten diese Rentenerhöhung schenken sollte. Früher in Rente geht dadurch nicht. Und 25.000 € zahlen damit die Rente um 100 € höher ist (das Sozialamt später mal 100 € weniger SH zahlen muss, wird sich nicht rechnen.
Forumswächteram 28.05.2017 | 11:59
Nein, denn es fehlt die Rechtsgrundlage, wonach das Jobcenter Beiträge hiernach einzahlen darf. Irgendwo muss das Geld ja herkommen. Es ist nicht nur nicht wahscheinlich, es ist ganz sicher nicht praxisrelevant kein Diskussionsforum
Herr Benzinam 29.05.2017 | 09:10
Woher haben Sie denn das? Hier bei uns kommen die Anträge auf Altersrente mit Abschlag nach ALG II-Bezug alle Nase lang vor und die JC bestehen auch auf dem frühestmöglichen Rentenbeginn um aus der Zahlung rauszukommen. Im Prinzip handelt es sich aber auch bei 8 von 10 Fällen lediglich um eine "Umverteilung der Gelder", denn unter dem Strich bekommen die Betroffenen das Gleiche an Geld, lediglich von einer anderen Stelle als dem JC...
Klugpuperam 29.05.2017 | 20:22
Aber vermutlich kein Praxisfall bekannt, oder?
Herr Benzinam 30.05.2017 | 12:24
Ich habe solch einen Fall noch nie gesehen. Als ich noch in der Sachbearbeitung bei der DRV war, hatten ich 4 Fälle in denen das Jobcenter sogar Widerspruch eingelegt hat gegen einen späteren Rentenbeginn und darauf bestanden hat, dass der Versicherte die Rente MIT Abschlag in Anspruch nimmt. Er hatte den Rentenbeginn (glaube ich) 3 Monate nach hinten verschoben um einen geringeren Abschlag zu haben. Von dieser Regelung, die Sie hier beschrieben haben, war mir bis dato noch gar nichts bekannt. Was ich mir in dem Zusammenhang aber vorstellen könnte: Je nachdem wie hoch die Rente ist, wird die Hilfebedürftigkeit sowohl ohne Abschlag als auch mit Abschlag in der Rente eintreten. In diesem Fall dürfte das mit der Unbilligkeit wohl nicht greifen. Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass man das dann schon vorher weiß, da der Grundsicherungsbedarf individuell ausgerechnet wird.
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