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Experten-Antwort

§ 18d Abs. 2 SGB IV - Jubiläumsgeld

von Frank Michael18.02.2016 | 17:29
1755 Ansichten
5 Antworten

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Nach § 18d Abs. 2 SGB IV können Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. In diesem Zusammenhang stellt sich mir folgende Frage: Wird eine einmalige Sonderzahlung, die aus Anlass eines 25-jährigen Dienstjubiläums gezahlt wird, bei der 10 %-Grenze berücksichtigt, wenn es vor der Einkommensminderung, aber in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt wird? Beispiel: Beginn der ATZ 1. Mai 2016, Auszahlung des Jubiläumsgelds mit dem April-Gehalt.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank Michael,

im Rahmen der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente wird das laufende Einkommen sowie das Vorjahreseinkommen ermittelt. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und auch zu erwartende Sonderzahlungen werden zu 1/12 zum laufenden Einkommen gezählt. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese Sonderzahlung bei der letzten Abfrage zur Höhe des Einkommens auch angegeben hat. Denn in dem Fall wäre diese Sonderzahlung bereits in der Höhe des laufenden Einkommens enthalten.

Das günstigere Einkommen (Vorjahres- oder laufendes Einkommen) wird für die Berechnung zugrunde gelegt.

Im Falle einer Einkommensminderung, wie z.B. hier durch Altersteilzeit, wird eine neue Einkommensanrechnung erstellt. Dies kann aber nur dann erfolgen, wenn die Einkommensminderung mehr als 10% beträgt und in mindestens 3 aufeinander folgenden Kalendermonaten eingetreten ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank Michael,

eine Sonderzahlung ist als Erwerbseinkommen des Kalenderjahres zu berücksichtigen, dem es beitragsrechtlich zuzurechnen ist.

Sonderzahlungen werden dem monatlichen Erwerbseinkommen zu 1/12 zugerechnet.

Die Sonderzahlung aufgrund eines Jubiläums wird dem Jubiläumsjahr zugerechnet. In Ihrem Fall dem Jahr 2016. Damit gilt für alle Monate in dem Jahr ein erhöhtes Erwerbseinkommen um 1/12 aus der Jubiläumszuwendung.

Somit ist auch für die Zeit ab Altersteilzeitbeginn im Mai 2016 dieser Betrag dem monatlichen Erwerbseinkommen zuzurechnen.

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3 Antworten

W*lfgangam 18.02.2016 | 20:07
Hallo Frank Michael, zum Zeitpunkt der Einkommensminderung ist das aktuelle Monatseinkommen nachzuweisen/Bescheinigung incl. der/aller zu erwartenden Sonderzahlungen. Diese werden zu 1/12 auf das Monatseinkommen draufgerecht. Eine Jubiläumszuwendung dürfte daher bereits feststehen - die 25 Jahre fallen ja nicht plötzlich vom Himmel :-) Gruß w.
Frank Michaelam 19.02.2016 | 11:52
Vielen Dank für die Antworten. Ich fürchte, ich habe mich nicht präzise genug ausgedrückt. Also: Im Falle einer Einkommensminderung, wie hier durch die Altersteilzeit ab dem 1. Mai 2016, wird eine neue Einkommensanrechnung erstellt. Werden bei dieser neuen Einkommensanrechnung auch Sonderzahlungen berücksichtigt, die vor diesem Stichtag (z.B. im März 2016) angefallen sind? Oder werden hier nur Sonderzahlungen berücksichtigt, die ab dem 1. Mai 2016 in den nächsten 3 Monaten anfallen? PS: Die letzte Einkommensanrechnung wurde am 1. Juli 2015 auf Basis des Einkommens des Kalenderjahres 2014 vorgenommen.
Frank Michaelam 19.02.2016 | 12:54
Jetzt ist alles klar! Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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