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1973 - Rundfunkanstalten, PG118

von Schorsch16.03.2010 | 21:51
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten! Wer weiß noch, ob die Sender nach dem BSG-Urteil vom 22.11.1973 (Saarl.Rundf. muß "Freie Mitarbeiter" nach PG 118 - unständig - versichern) pauschale Nachzahlungen entrichten mußten, bzw. entrichtet haben? Schon 1971 / 72 haben die Sender Beschäftigungsverhältnisse unterschiedlich gehandhabt (z.B. SFB nach PG 101 - Tages-BBG -, SDR nach PG 910 - selbständig -). Freue mich auf eine Experten-Auskunft :-)) Schorsch

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Schorsch,

wer so genau den Sachverhalt schildern kann (mit Angabe der Rechtsprechung aus dem Jahre 1973!) hat doch bestimmt einen ganz konkreten Vorgang vorliegen, den er geklärt haben möchte oder der vielleicht schon geklärt ist, aber halt nicht im Sinne der Rechtsauffassung des Verfassers dieser Anfrage?

Ich empfehle Ihnen deshalb, sich bei dem für diesen Vorgang zuständigen Rentenversicherungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erkundigen / beraten zu lassen.

Dies gilt erst recht für die Frage, ob die Nachzahlungen (tatsächlich) entrichtet wurden.

1 Antworten

Schorscham 18.03.2010 | 01:20
Ich bin seit Jahren (immer wieder mal, wenn ich Zeit habe) mit der DRV-B wg. Kontenklärung im Gespräch. Ich gehöre zur Gruppe der Unständigen und war als Beigeladener in den 70er Jahren an zwei Sozialgerichtsprozessen beteiligt. In einem Fall hatte eine Synchronfirma 1971 gegen die AOK geklagt, weil sie nach dem 1973er BFH-Urteil zur steuerlichen Selbständigkeit von Synchronsprechern keine RV-Beiträge abführen wollte. In 1971 und 72 hat sie die AN-Beiträge noch abgezogen und auf einem Sperrkonto geparkt. 1979 (nach dem 1978er BSG-Urteil - Synchronsprecher sind allgemein soz.vers.pflichtig und speziell unständig) hat die Firma die Klage zurückgezogen. Im Jahre 2002 hatte ich im Rahmen der ersten Kontenklärung (wir haben wegen des Umfangs nur die Zeit 1965 - 1972 bearbeitet) die fehlenden Zeiten angegeben. Leider waren meine Einzelbelege von 1972 im Rahmen der damaligen Gerichtsverhandlung abhanden gekommen. Daraufhin teilte mir die DRV mit, daß meine Angaben überprüft worden seien und für "unglaubwürdig" befunden wurden. Erst als ein Mitarbeiter der Beratungsstelle eine Kopie der Klageerwiderung der AOK mit Auflistung meiner Arbeitseinsätze (leider ohne Angabe der Entgelte) mit einem entsprechenden Vermerk in Berlin einreichte, bemühte man sich, die Daten zu finden. Diese sind nun meinem Konto gutgeschrieben worden. Nun hatte die bewußte Firma ab 1973 aber keine Rückstellungen mehr gebildet (keine AN-Abzüge vorgenommen). Zwischen 1973 und 1979 gab es "Brutto für Netto". Ich vermute, daß nach erfolgter Klagerücknahme (Anerkenntnis der AOK-Forderung durch die Firma liegt mir vor) eine Nachzahlung geleistet werden mußte. Da ich bisher davon nichts auf meinem Rentenkonto finde, gehe ich davon aus, daß es sich dabei um einen Summenbeitragsbescheid gehandelt haben könnte. Der wird ja nur erlassen, wenn eine Zuordnung der Beiträge mit unzumutbarem Aufand verbunden wäre. Jetzt frage ich mich, falls eine pauschale Nachzahlung geleistet wurde, kann ich dann meine nachweisbaren Beschäftigungen (1973 - 1979), für die seinerzeit rechtswidrig keine AN-Beiträge zur RV mehr abgeführt worden waren, doch noch zugerechnet bekommen? Ist es bei diesem Sachverhalt überhaupt juristisch notwendig, daß eine Nachzahlung erfolgte, um meine Ansprüche zu rechtfertigen? Und falls ja, wie finde ich heraus ob eine solche Nachzahlung vor 31 Jahren erfolgt ist? Leider gibt es ja heute bei der DRV-B keinen persönlichen Sachbearbeiter mehr. Alles ist anonym. Die 2 Mitarbeiter der Beratungsstelle waren sehr hilfsbereit, konnten aber auch nicht verhindern, daß man mich schon einmal als "unglaubwürdig" abkanzeln wollte. Das läßt einen skeptisch werden, ob man immer die bestmögliche Betreuung durch seinen anonymen Sachbearbeiter erfährt. Zumal die Klärung der damaligen Umstände mit einigem Aufwand verbunden wäre und der Arbeitsdruck bei der DRV auch nicht geringer geworden sein dürfte, als in anderen Bereichen. Daher hatte ich die Hoffnung, daß einer der hier vertretenen Experten mir sagen könnte, wie ein solcher Fall intern gehandhabt werden könnte. Es ist ja schon ein Sonderfall im Graubereich. Wer immer das liest, danke, daß er bis hier her durchgehalten hat :-)) MfG Schorsch
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