Hallo Schorsch,
wer so genau den Sachverhalt schildern kann (mit Angabe der Rechtsprechung aus dem Jahre 1973!) hat doch bestimmt einen ganz konkreten Vorgang vorliegen, den er geklärt haben möchte oder der vielleicht schon geklärt ist, aber halt nicht im Sinne der Rechtsauffassung des Verfassers dieser Anfrage?
Ich empfehle Ihnen deshalb, sich bei dem für diesen Vorgang zuständigen Rentenversicherungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erkundigen / beraten zu lassen.
Dies gilt erst recht für die Frage, ob die Nachzahlungen (tatsächlich) entrichtet wurden.