Hallo Kraxlhuber,
zu Ihrer ersten Frage: der Vergleich mit anderen ist bei der Rente immer so eine Sache - die Rente ist ja von allen Ihren Verdiensten und anderen Versicherungszeiten abhängig und ob die immer ganz genauso sind, wie bei anderen? Aber natürlich können Sie Ihre EM-Rente daraufhin überprüfen lassen, ob vielleicht Versicherungzeiten fehlen oder falsch angerechnet wurden. Vereinbaren Sie dazu am Besten einen Termin in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung (Adressen in der linken Menüleiste) und gehen dort Ihren Versicherungsverlauf noch einmal genau durch. Das kostet erstmal gar nichts und Sie können dann immer noch überlegen, ob es Anlass gibt, einen Rentenberater oder z.B. den VdK einzubeziehen.
Zu 2: Den Begriff "flexible Altersrente" gibt es im aktuellen Rentenrecht eigentlich nicht - gemeint sind hier wohl die vorzeitigen Altersrenten, die man also schon vor dem 65. Lebensjahr beziehen kann (meist mit Abschlägen).
Hallo Detlef,
ausgehend von Ihrem Geburtsjahrgang und dem genannten Rentenbeginn 1994 kann ich Sie beruhigen - die Sachverhalte in den heute verbreiteten Berichten treffen nicht auf Sie zu.
Zum einen geht es hier um Erwerbsminderungsrentner, die eine Rente mit Abschlägen bezogen und möglicherweise durch eine Umwandlung in eine Altersrente weniger Abschläge gehabt hätten. Da die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten erst 2001 eingeführt wurden, dürfte das auf Sie nicht zutreffen.
Die andere Fallgestaltung betrifft Frauen ganz bestimmter Geburtsjahrgänge, welche im Einzelfall nicht die für sie günstigere Altersrente für Frauen beantragt hatten , sondern z.B. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. In diesen Fällen könnte sich eventuell eine Überprüfung lohnen.
Hallo Sonne ,
bei den Witwerrenten wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen ab dem 4. Monat angerechnet, sofern das Einkommen den Freibetrag (derzeit 718,08 € in den alten Bundesländern) übersteigt. In den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten findet keine Einkommensanrechnung statt. Aufgrund der Höhe des Arbeitseinkommen Ihres Ehemannes aus der selbständigen Tätigkeit trat daher ein volles Ruhen der Witwerrente ab diesem Zeitpunkt ein.
Für einen Witwer, der wiederverheiratet ist,endet der Anspruch auf Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Der Anspruch kann somit nicht wiederaufleben, wenn sich seine Einkommensverhältnisse verändert haben. Auch eine Witwerrentenabfindung für 2 Jahre kann nicht gezahlt werden, da keine Witwerrentenzahlung in den letzten 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der 2. Eheschließung erfolgt ist.
Sofern noch nicht geschehen, wird gebeten beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde einzureichen.
Hallo Zasko,
die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar (BVerfG vom 11.11.2008).
Insbesondere lag es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung des BVerfG, die Gesetzeskraft hat, steht fest, dass ein Verfassungsverstoß durch die Regelung in § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 237 Abs. 4 SGB VI nicht gegeben ist.
Hallo Gerd,
dies ist eine Frage, die hier im Forum nicht geklärt werden kann, da hierzu Ihre persönlichen Versicherungszeiten und die komplette Rentenberechnung nachzuvollziehen wäre. Jede Antwort wäre daher nur Spekulation.
Es ist empfehlenswert, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufzusuchen, die dann eine Berechnung über die Ihnen zustehende Altersrente vornehmen kann.
Hallo Teletubi,
wie bereits schon vorher erwähnt, möchten wir darauf hinweisen, dass es den Begriff "flexible" Altersrenten nicht gibt.
Es gibt vorzeitige Altersrenten, dass sind Renten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Diese Renten beinhalten eine Rentenminderung für jeden vorzeitig in Anspruch genommenen Monat um 0,3 %, welcher auf Dauer bestehen bleibt. Die von Ihnen bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehört somit dazu.
Hallo Fred,
der Abschlag von 10,8 % maximal bei der Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem Erreichen des 63. Lebensjahres ist gesetzlich geregelt. Da Sie allerdings seit 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, ist diese ohnehin abschlagsfrei.
Nur die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, die zum 01.01.2001 eingeführt wurden, haben Abschläge zur Folge wenn die Inanspruchnahme vor Erreichen des 63. Lebensjahres liegt.
Es besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine Altersrente z.B. wegen Schwerbehinderung, wenn Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Dies können Sie in einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung individuell prüfen lassen.
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