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1.EU-Rente überprüfen lassen.2.Was bedeutet "flexible Altersrente"

von kraxelhuber08.09.2009 | 07:44
3664 Ansichten
17 Antworten
Habe zwei Fragen, ich beziehe seit 4 Jahren volle EU-Rente, bin 60 Jahre und beim Vergleich bei Rentnern mit gleichen Voraussetzungen, habe ich weniger Rente.Wie kann ich eine erneute Berechnung beantragen,ohne konkreten Grund und ohne einen teuren Rentenberater? Die zweite Frage bloß kurz, es wird laufend von flexibler Altersrente in den Medien berichtet,was ist dies konkret? Danke schon einmal!

7 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 08.09.2009 | 08:36

Hallo Kraxlhuber,

zu Ihrer ersten Frage: der Vergleich mit anderen ist bei der Rente immer so eine Sache - die Rente ist ja von allen Ihren Verdiensten und anderen Versicherungszeiten abhängig und ob die immer ganz genauso sind, wie bei anderen? Aber natürlich können Sie Ihre EM-Rente daraufhin überprüfen lassen, ob vielleicht Versicherungzeiten fehlen oder falsch angerechnet wurden. Vereinbaren Sie dazu am Besten einen Termin in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung (Adressen in der linken Menüleiste) und gehen dort Ihren Versicherungsverlauf noch einmal genau durch. Das kostet erstmal gar nichts und Sie können dann immer noch überlegen, ob es Anlass gibt, einen Rentenberater oder z.B. den VdK einzubeziehen.

Zu 2: Den Begriff "flexible Altersrente" gibt es im aktuellen Rentenrecht eigentlich nicht - gemeint sind hier wohl die vorzeitigen Altersrenten, die man also schon vor dem 65. Lebensjahr beziehen kann (meist mit Abschlägen).

Moderatoren-Antwortam 08.09.2009 | 14:31

Hallo Detlef,

ausgehend von Ihrem Geburtsjahrgang und dem genannten Rentenbeginn 1994 kann ich Sie beruhigen - die Sachverhalte in den heute verbreiteten Berichten treffen nicht auf Sie zu.

Zum einen geht es hier um Erwerbsminderungsrentner, die eine Rente mit Abschlägen bezogen und möglicherweise durch eine Umwandlung in eine Altersrente weniger Abschläge gehabt hätten. Da die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten erst 2001 eingeführt wurden, dürfte das auf Sie nicht zutreffen.

Die andere Fallgestaltung betrifft Frauen ganz bestimmter Geburtsjahrgänge, welche im Einzelfall nicht die für sie günstigere Altersrente für Frauen beantragt hatten , sondern z.B. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. In diesen Fällen könnte sich eventuell eine Überprüfung lohnen.

Moderatoren-Antwortam 09.09.2009 | 14:25

Hallo Sonne ,

bei den Witwerrenten wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen ab dem 4. Monat angerechnet, sofern das Einkommen den Freibetrag (derzeit 718,08 € in den alten Bundesländern) übersteigt. In den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten findet keine Einkommensanrechnung statt. Aufgrund der Höhe des Arbeitseinkommen Ihres Ehemannes aus der selbständigen Tätigkeit trat daher ein volles Ruhen der Witwerrente ab diesem Zeitpunkt ein.

Für einen Witwer, der wiederverheiratet ist,endet der Anspruch auf Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Der Anspruch kann somit nicht wiederaufleben, wenn sich seine Einkommensverhältnisse verändert haben. Auch eine Witwerrentenabfindung für 2 Jahre kann nicht gezahlt werden, da keine Witwerrentenzahlung in den letzten 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der 2. Eheschließung erfolgt ist.

Sofern noch nicht geschehen, wird gebeten beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde einzureichen.

Moderatoren-Antwortam 09.09.2009 | 17:01

Hallo Zasko,

die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar (BVerfG vom 11.11.2008).

Insbesondere lag es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung des BVerfG, die Gesetzeskraft hat, steht fest, dass ein Verfassungsverstoß durch die Regelung in § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 237 Abs. 4 SGB VI nicht gegeben ist.

Moderatoren-Antwortam 09.09.2009 | 19:03

Hallo Gerd,

dies ist eine Frage, die hier im Forum nicht geklärt werden kann, da hierzu Ihre persönlichen Versicherungszeiten und die komplette Rentenberechnung nachzuvollziehen wäre. Jede Antwort wäre daher nur Spekulation.

Es ist empfehlenswert, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufzusuchen, die dann eine Berechnung über die Ihnen zustehende Altersrente vornehmen kann.

Moderatoren-Antwortam 10.09.2009 | 11:37

Hallo Teletubi,

wie bereits schon vorher erwähnt, möchten wir darauf hinweisen, dass es den Begriff "flexible" Altersrenten nicht gibt.

Es gibt vorzeitige Altersrenten, dass sind Renten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Diese Renten beinhalten eine Rentenminderung für jeden vorzeitig in Anspruch genommenen Monat um 0,3 %, welcher auf Dauer bestehen bleibt. Die von Ihnen bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehört somit dazu.

Moderatoren-Antwortam 10.09.2009 | 15:21

Hallo Fred,

der Abschlag von 10,8 % maximal bei der Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem Erreichen des 63. Lebensjahres ist gesetzlich geregelt. Da Sie allerdings seit 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, ist diese ohnehin abschlagsfrei.

Nur die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, die zum 01.01.2001 eingeführt wurden, haben Abschläge zur Folge wenn die Inanspruchnahme vor Erreichen des 63. Lebensjahres liegt.

Es besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine Altersrente z.B. wegen Schwerbehinderung, wenn Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Dies können Sie in einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung individuell prüfen lassen.

10 Antworten

F U Nam 08.09.2009 | 08:30
Hallo, da sie 60 Jahre alt sind, könnte es sich für sie materill besser gestalten, wenn sie eine Umwandlung von Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente für schwer behinderte Menschen / berufs- bzw. erwerbsunfähige Menschen beantragen. Beitragszeiten nach dem damaligen Leistungsfall können hier zu eine Rentenerhöhung führen. Hierzu würde ich immer einen persönlichen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle in ihrer Nähe vereinbaren und aufsuchen. Ein sogenannte "flexible" Altersrente besitzen wir im Grunde genommen schon, wenn man überlegt, dass beispielsweise eine Altersrente ab 63 Jahren in der Regel mit Abschlägen beantragt werden kann, sofern man jedoch näher an seine Regelaltersrente hin kommt und erst später die Rente in Anspruch nimmt, diese Abschläge geringer ausfallen und mehr wertsteigernde Beiträge eingezahlt werden. Alles andere ist sonst wohl in den Bereich von Spekulationen zu legen.
Detlefam 08.09.2009 | 14:14
Ich beziehe mich auf eine Nachricht von NTV von heute.Im Fall einer vor 1945 geborenen Rentnerin, der die Rentenkasse nicht empfohlen hatte, eine Altersrente für Frauen zu beantragen, obwohl diese höher ausgefallen wäre. Ich geboren 1937 bekomme seit 1994 ,zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dann eine normale Rente. Gibt es da einen Unterschied?
Sonneam 08.09.2009 | 15:59
Mein Mann hatte vor Jahren 3Monate Witwenrtente, als seine damalige Frau starb.Er war damals selbstständig. Nächstes Jahr wird er Rentner, mit einer geringen gesetlichen Rente. Lebt da der Anspruch einer Witwenrente wieder auf?
Beitragam 08.09.2009 | 16:17
Gehe davon aus, daß die Witwenrente beantragt und per Bescheid bewilligt wurde und nach dem 3 -monatigen Sterbevierteljahr wegen des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit ruhte. Das heißt, sobald sich das Einkommen verringert, z.B. durch Verringerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Beginn einer Altersrente,sollte man dies dem zuständigen RV-Träger schriftl.mitteilen. Bei Rentenantragsstellung für die Altersrente wird abgefragt, ob daneben grundsätzlich Ansprüche auf Witwenrente besteht. Die Rente ruht lediglich. Ggf. kommt es wieder zur Zahlung der Witwenrente - je nach Höhe des Einkommens und / oder der Altersrente.
zeldaam 08.09.2009 | 21:23
Hallo Sonne, Sie schreiben "mein Mann" - daraus schliesse ich, dass Sie den "ehemaligen" Witwer geheiratet haben. Wenn dem so ist, ist jetzt kein Witwer mehr, der Anspruch auf Witwerrente ist somit entfallen und lebt somit auch nicht mehr mit Beginn der Altersrente auf. zelda
Zaskoam 09.09.2009 | 09:50
Wir sind im Gespräch mit Freunden auf dieses Thema gekommen und wissen eigentlich nicht richtig, für wen es wichtig ist. Wir sind alle in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und ärgern uns, dass wir die Rentenkürzung nicht nur bis zum eigentlichen Renteneintritt hinnehmen müssen, sondern eben so lange wir leben. Wir haben alle über 40 Arbeitsjahre. Sollten wir bezüglich der "flexiblen Altersrente" unsere Rentenberechnung überprüfen lassen?
Gerdam 09.09.2009 | 17:14
Guten Tag Frage: Ich beziehe seit 1.5.06 Rente wegen voller Erwerbsminderung (100% Schwerbehinderung) und werde im Oktober 60 Jahre alt.Würde ich über die Altersrente mehr bekommen? Gruß Gerd
Teletubiam 09.09.2009 | 22:43
Ich bin 1947 gebohren und beziehe seit 09.2008 Rente (mit 61 Jahren) wegen Arbeitslosigkeit mit erheblichen und dauerhaften Abzügen. Meine Frage: Ist die Rente wegen Arbeitslosigkeit eine flexible Altersrente?
B´sonam 10.09.2009 | 08:59
Da das Rentenversicherungsrecht den Begriff "flexible Altersrente" nicht kennt richten sie Ihre Frage bitte direkt an die BLÖD-Zeitung als Erfinder dieser Altesrente...
Fredam 10.09.2009 | 11:16
1999 bekam ich eine EU-Rente mit 10% Abschlag. Sind die 10% Abschlag rechtens? Meine zweit Frage: Ich wurde nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine sogenannte "flexible Altersrente" zu beantragen. Wer veranlasst eine Überprüfung.
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