Folgende Vorgehensweise sollten Sie beachten:
1. Nach der Kündigung haben Sie zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier ist die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit gegeben.
2. Anspruch auf Regelaltersrente für den Geburtsjahrgang 1954 besteht ab dem 65. Lebensjahr und 8 Monate. Diese Rente wird ohne Abschlag geleistet. Voraussetzung ist lediglich eine Versicherungszeit von fünf Jahren. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
3. Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht, wenn eine Versicherungszeit von 45 Versicherungsjahren zurückgelegt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur berücksichtigt werden, die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.