Bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, sind für die Beitragsberechnung 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens maßgebend.
Die Beiträge trägt der Leistungsträger in voller Höhe allein. Da Beiträge während der Arbeitslosigkeit gezahlt werden, liegt eine Beitragszeit vor.
Da bei der Rentenberechnung alle Beitragszeiten vor Rentenbeginn berücksichtigt werden, erhöhen die Beiträge aus dem Arbeitslosengeldbezug Ihre Rente.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren zählen diese Beitragszeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit infolge vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist. Da Sie die Wartezeit von 45 Jahren offensichtlich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt haben, muss das bei Ihnen nicht mehr bedacht werden.