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Experten-Antwort

2 Kinder im Abstand von 10 Jahren

von Mammi16.03.2023 | 15:57
199 Ansichten
18 Antworten
Unterhalb meines Versicherungsverlaufs sind Berücksichtigungszeiten aufgeführt. Für das erste am 03.01.1984 geborene Kind endet die Kinderberücksichtigungszeit am 02.01.1994. Das zweite Kind ist am 27.01.1994 geboren, womit auch die Kinderberücksichtigungszeit für das zweite Kind beginnt. Werden für den Kalendermonat Januar 1994 Beitragszeiten wegen gleichzeitiger Berücksichtigungszeiten mit 0,0278 Entgeltpunkten gutgeschrieben? Die erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten liegen vor. Oder entfällt eine solche Gutschrift, weil nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe b die Zeit für das erste Kind nicht mit der Zeit für das zweite Kind zusammentrifft? Gilt hier nicht das Kalendermonatsprinzip?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.03.2023 | 09:12

Hallo Mammi,

im vorliegenden Sachverhalt gilt das Kalendermonatsprinzip. Treffen KiBüZ in einem Kalendermonat zusammen (egal ob zeitgleich oder zeitlich aufeinander folgend) ergeben sich zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Bst. b SGB VI für den entsprechenden Kalendermonat.

17 Antworten

Abschlägeam 16.03.2023 | 16:08
Gucken Sie mal unter 'KinderERZIEHUNGszeit' für das zweite Kind. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/OldenburgBremen/DE/Pr…
Mammiam 16.03.2023 | 16:24
Abschläge schrieb

Gucken Sie mal unter 'KinderERZIEHUNGszeit' für das zweite Kind.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/OldenburgBremen/DE/Presse/Pressemitteilungen/Rententipps/rententipp_monat_2018_11.html

Da steht leider auch nicht mehr, als das was ich aus dem Gesetz entnehmen kann. Zu einer Gutschrift von Entgeltpunkten durch Kinderberücksichtigungszeiten kommt es auch bei der zeitgleichen Erziehung von mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren. Was bedeutet denn jetzt "zeitgleich"? Tagesgenau oder Kalendermonat?
Schadeam 16.03.2023 | 16:30
Tipp aus der Praxis: Fordern Sie eine Rentenauskunft mit Berechnungsanlagen an, daraus sehen Sie dann ob dieser 1 Monat in Ihrem Sinne verschlüsselt ist. Dieser eine Monat wird Ihre Rentenberechnung so oder so nur marginal verändern.
Danaam 17.03.2023 | 08:40
Ihr Kind hat ja das 10 Jahr vor der Geburt des anderen vollendet. Dies wird taggenau an gerechnet. Also zählt es bis zu dem Zeitpunkt und dann ab der Geburt des neuen wieder neu. Es überschneidet sich ja keine Erziehungszeit. Überschnitten hätte es sich, wenn das andere Kind das 10 Jahr nach der Geburt des 2 Kindes gehabt hätte. Das steht aber auch in der Rentenauskunft drin.
Mammiam 17.03.2023 | 21:21
Dana schrieb

Ihr Kind hat ja das 10 Jahr vor der Geburt des anderen vollendet. Dies wird taggenau an gerechnet. Also zählt es bis zu dem Zeitpunkt und dann ab der Geburt des neuen wieder neu. Es überschneidet sich ja keine Erziehungszeit. Überschnitten hätte es sich, wenn das andere Kind das 10 Jahr nach der Geburt des 2 Kindes gehabt hätte. Das steht aber auch in der Rentenauskunft drin.

So sieht mein privater Rentenberater das mit dem Nichtüberschneiden eigentlich auch. Die DRV Bund ist da wohl anderer Meinung. Sie hat in meinem Rentenbescheid vom Juni 2022 für den JAN 1994 eine Gutschrift von 0,0278 EP berechnet. Deshalb ist die Rente leider etwas niedriger. Zwar sind die EP für Beitragszeiten um diese Gutschrift höher. Entsprechend niedriger fallen die zusätzlichen Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten aus; der Gesamtleistungswert ändert sich nicht. Stattdessen ist der Monat JAN 1994 nicht mehr als beitragsfreier Mutterschutzmonat anzurechnen. Derselbe Monat ist dann zwar als beitragsgemindert berücksichtigt. Da aber für mehrere Monate an Schwangerschaft bereits ziemlich viele Entgeltpunkte vorhanden sind, bleiben unter dem Strich weiterhin keine zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten übrig. Aber wie heißt es so oft: „Der Computer der DRV rechnet schon richtig, wenn die Zeiten vollständig sind“. Glaube es wer will.
Merkwürdiges Verhaltenam 18.03.2023 | 08:03
Mammi schrieb

So sieht mein privater Rentenberater das mit dem Nichtüberschneiden eigentlich auch. Die DRV Bund ist da wohl anderer Meinung. Sie hat in meinem Rentenbescheid vom Juni 2022 für den JAN 1994 eine Gutschrift von 0,0278 EP berechnet. Deshalb ist die Rente leider etwas niedriger.

Zwar sind die EP für Beitragszeiten um diese Gutschrift höher. Entsprechend niedriger fallen die zusätzlichen Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten aus; der Gesamtleistungswert ändert sich nicht. Stattdessen ist der Monat JAN 1994 nicht mehr als beitragsfreier Mutterschutzmonat anzurechnen.

Derselbe Monat ist dann zwar als beitragsgemindert berücksichtigt. Da aber für mehrere Monate an Schwangerschaft bereits ziemlich viele Entgeltpunkte vorhanden sind, bleiben unter dem Strich weiterhin keine zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten übrig.

Aber wie heißt es so oft: „Der Computer der DRV rechnet schon richtig, wenn die Zeiten vollständig sind“. Glaube es wer will.

Ihr Kind hat ja das 10 Jahr vor der Geburt des anderen vollendet. Dies wird taggenau an gerechnet. Also zählt es bis zu dem Zeitpunkt und dann ab der Geburt des neuen wieder neu. Es überschneidet sich ja keine Erziehungszeit. Überschnitten hätte es sich, wenn das andere Kind das 10 Jahr nach der Geburt des 2 Kindes gehabt hätte. Das steht aber auch in der Rentenauskunft drin.
So sieht mein privater Rentenberater das mit dem Nichtüberschneiden eigentlich auch. Die DRV Bund ist da wohl anderer Meinung. Sie hat in meinem Rentenbescheid vom Juni 2022 für den JAN 1994 eine Gutschrift von 0,0278 EP berechnet. Deshalb ist die Rente leider etwas niedriger. Zwar sind die EP für Beitragszeiten um diese Gutschrift höher. Entsprechend niedriger fallen die zusätzlichen Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten aus; der Gesamtleistungswert ändert sich nicht. Stattdessen ist der Monat JAN 1994 nicht mehr als beitragsfreier Mutterschutzmonat anzurechnen. Derselbe Monat ist dann zwar als beitragsgemindert berücksichtigt. Da aber für mehrere Monate an Schwangerschaft bereits ziemlich viele Entgeltpunkte vorhanden sind, bleiben unter dem Strich weiterhin keine zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten übrig. Aber wie heißt es so oft: „Der Computer der DRV rechnet schon richtig, wenn die Zeiten vollständig sind“. Glaube es wer will.
Dann bezahlen Sie mal Ihrem „privaten Rentenberater“ für seine Dienste. Fragt sich nur, warum Sie sich noch an dieses Forum wenden, wenn sie schon Geld für Antworten anderer zahlen und obwohl hier niemand direkte Einsicht in Ihre Rentenunterlagen hat? Wenn der Rentenberater anderer Meinung ist, soll er einen von ihm begründeten Widerspruch einlegen und Sie warten die Entscheidung der Rentenversicherung ab. Dann brauchen Sie auch nicht mehr an Ihrem Glauben an diese zu zweifeln. Ein sehr seltsames Verhalten von Ihrer Seite.
KSCam 18.03.2023 | 10:42
Jetzt würde mich mal interessieren was a) Ihr privater Rentenberater von Ihnen verlangt b) um wieviel die Rente höher wäre wenn sich Ihre Ansicht durchsetzen würde - bei einem fraglichen Monat geht es da sicherlich um Unterschiede von weniger als 1 Euro bei der Monatsrente. Lohnt sich da ein Engagement. PS: richtig gespeichert sind die Zeiten offenkundig, dass die Speicherung "dieses Problems" unterschiedlich gelöst werden kann, ist sicher richtig, aber: da gehts doch um peanuts, oder?
Mammiam 18.03.2023 | 13:41
KSC schrieb

Jetzt würde mich mal interessieren was

a) Ihr privater Rentenberater von Ihnen verlangt

b) um wieviel die Rente höher wäre wenn sich Ihre Ansicht durchsetzen würde - bei einem fraglichen Monat geht es da sicherlich um Unterschiede von weniger als 1 Euro bei der Monatsrente.

Lohnt sich da ein Engagement.

PS: richtig gespeichert sind die Zeiten offenkundig, dass die Speicherung "dieses Problems" unterschiedlich gelöst werden kann, ist sicher richtig, aber: da gehts doch um peanuts, oder?

Zu a) Mein „privater Rentenberater“ ist mein Neffe und MA eines Regionalträgers. Honorar = 1 Tasse Kaffee und Kuchen. Zu b) etwas mehr, 1,07 Euro Nein, da lohnt sich kein größeres Engagement. Deshalb wäre ein Widerspruch, der bei den falschen Mitarbeitern landet, auch unsinnig. Aber aus Prinzip sollten zur einheitlichen Lösung des Problems sich vielleicht einmal diejenigen damit beschäftigen, die dem Computer beibringen, wie er mit den richtig gespeicherten Daten rechnen soll. Wie mir mein Neffe erklärt hat, wäre dann auch eine Gleichbehandlung selbst bei der DRV Bund möglich, wenn seine Cousinen im Abstand von exakt 10 Jahren am 1. Februar zur Welt gekommen wären.
Warum?am 18.03.2023 | 14:41
Mammi schrieb

Zu a) Mein „privater Rentenberater“ ist mein Neffe und MA eines Regionalträgers. Honorar = 1 Tasse Kaffee und Kuchen.

Zu b) etwas mehr, 1,07 Euro

Nein, da lohnt sich kein größeres Engagement. Deshalb wäre ein Widerspruch, der bei den falschen Mitarbeitern landet, auch unsinnig.

Aber aus Prinzip sollten zur einheitlichen Lösung des Problems sich vielleicht einmal diejenigen damit beschäftigen, die dem Computer beibringen, wie er mit den richtig gespeicherten Daten rechnen soll. Wie mir mein Neffe erklärt hat, wäre dann auch eine Gleichbehandlung selbst bei der DRV Bund möglich, wenn seine Cousinen im Abstand von exakt 10 Jahren am 1. Februar zur Welt gekommen wären.

Jetzt würde mich mal interessieren was a) Ihr privater Rentenberater von Ihnen verlangt b) um wieviel die Rente höher wäre wenn sich Ihre Ansicht durchsetzen würde - bei einem fraglichen Monat geht es da sicherlich um Unterschiede von weniger als 1 Euro bei der Monatsrente. Lohnt sich da ein Engagement. PS: richtig gespeichert sind die Zeiten offenkundig, dass die Speicherung "dieses Problems" unterschiedlich gelöst werden kann, ist sicher richtig, aber: da gehts doch um peanuts, oder?
Zu a) Mein „privater Rentenberater“ ist mein Neffe und MA eines Regionalträgers. Honorar = 1 Tasse Kaffee und Kuchen. Zu b) etwas mehr, 1,07 Euro Nein, da lohnt sich kein größeres Engagement. Deshalb wäre ein Widerspruch, der bei den falschen Mitarbeitern landet, auch unsinnig. Aber aus Prinzip sollten zur einheitlichen Lösung des Problems sich vielleicht einmal diejenigen damit beschäftigen, die dem Computer beibringen, wie er mit den richtig gespeicherten Daten rechnen soll. Wie mir mein Neffe erklärt hat, wäre dann auch eine Gleichbehandlung selbst bei der DRV Bund möglich, wenn seine Cousinen im Abstand von exakt 10 Jahren am 1. Februar zur Welt gekommen wären.
Wenn Sie einen Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung fälschlich als „Rentenberater“ bezeichnen und es tatsächlich um „Peanuts“ geht, fragt sich der geneigte Leser, aus welchen Gründen Sie dann hier im Forum so ein Fass aufmachen. Wollten Sie auch mal im Mittelpunkt stehen? Ist Ihnen teilweise gelungen, wenn auch mit eher fadem Beigeschmack.
KSCam 18.03.2023 | 14:15
Dann wird Ihr lieber Neffe ja wissen wie sinnvoll es ist als Mitarbeiter eines Regionalträgers über seine Grundsatzabteilung mit den Grundsatzmenschen der DRV Bund zu streiten. Ds hat er Ihnen wohl auch schon gesagt.... warum Sie dann dieses "schon ausgelutschte Thema" hier im Forum ausbreiten, erschließt sich mir nicht. Vor allem wenn man bedenkt wie oft dieser Jahrhundertfall vorkommt. Vor allem weil die DRV Bund hier bekanntlich nicht "mitspielt". Schönen Tag noch
Jonnyam 18.03.2023 | 19:28
KSC schrieb

Dann wird Ihr lieber Neffe ja wissen wie sinnvoll es ist als Mitarbeiter eines Regionalträgers über seine Grundsatzabteilung mit den Grundsatzmenschen der DRV Bund zu streiten.

Ds hat er Ihnen wohl auch schon gesagt.... warum Sie dann dieses "schon ausgelutschte Thema" hier im Forum ausbreiten, erschließt sich mir nicht.

Vor allem wenn man bedenkt wie oft dieser Jahrhundertfall vorkommt.

Vor allem weil die DRV Bund hier bekanntlich nicht "mitspielt".

Schönen Tag noch

Verstehe ich die Diskussion hier jetzt richtig? DRV-Bund rechnet mit denselben Daten und demselben Programm anders als die übrigen RV-Träger. Das Berechnungsprogramm wurde doch schon vor längerer Zeit für alle vereinheitlicht. Da müssen doch nicht nur in Jahrhundertfällen dieselben Spielregeln angewendet werden, zumal z.B. DRV-Bund und KBS beide der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unterstehen!
nichtversteheram 19.03.2023 | 11:47
Jonny schrieb

Verstehe ich die Diskussion hier jetzt richtig? DRV-Bund rechnet mit denselben Daten und demselben Programm anders als die übrigen RV-Träger. Das Berechnungsprogramm wurde doch schon vor längerer Zeit für alle vereinheitlicht. Da müssen doch nicht nur in Jahrhundertfällen dieselben Spielregeln angewendet werden, zumal z.B. DRV-Bund und KBS beide der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unterstehen!

Dann wird Ihr lieber Neffe ja wissen wie sinnvoll es ist als Mitarbeiter eines Regionalträgers über seine Grundsatzabteilung mit den Grundsatzmenschen der DRV Bund zu streiten. Ds hat er Ihnen wohl auch schon gesagt.... warum Sie dann dieses "schon ausgelutschte Thema" hier im Forum ausbreiten, erschließt sich mir nicht. Vor allem wenn man bedenkt wie oft dieser Jahrhundertfall vorkommt. Vor allem weil die DRV Bund hier bekanntlich nicht "mitspielt". Schönen Tag noch
Verstehe ich die Diskussion hier jetzt richtig? DRV-Bund rechnet mit denselben Daten und demselben Programm anders als die übrigen RV-Träger. Das Berechnungsprogramm wurde doch schon vor längerer Zeit für alle vereinheitlicht. Da müssen doch nicht nur in Jahrhundertfällen dieselben Spielregeln angewendet werden, zumal z.B. DRV-Bund und KBS beide der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unterstehen!
Nein sie verstehen das falsch .
LScham 19.03.2023 | 16:52
Zum Beitrag ‚Mammi – 16.03.2023‘ 0,0278 für gleichzeitige Erziehung . Die 0,0278 Entgeltpunkte als Gutschrift sind nur zu ermitteln für Kindererziehungszeiten, in denen im Haushalt lebende Kinder „innerhalb eines Monats“ gleichzeitig erzogen werden. . Die gleichzeitige Erziehung lieg in Ihrem Fall nur für den Monat Januar 1994 vor, sie ist insofern korrekt ermittelt worden. Gutschriften, unabhängig von der Höhe, werden Bestandteil der Summe Entgeltpunkte, die aus den Verdiensten und für Kinderziehungszeiten in der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ aufgelistet werden. Kinderberücksichtigungszeiten ‘BÜZ‘ werden gesondert in der Anlage; „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" dargestellt und daselbst mit einem Wert von 0,0833 je Monat berücksichtigt. . Liegen allerdings gleichzeitig Verdienste vor und beide Entgeltpunktwerte überschreiten die Beitragsbemessungsgrenze ‚BBG, verringert sich die Größe 0,0833 je Monat für BÜZ um den Anteil der Überschreitung der BBG. Kann dazu führen, dass keine Entgeltpunkte für BÜZ berücksichtigt werden.
Mammiam 19.03.2023 | 18:34
1. geht es nicht um Kindererziehungszeiten, sondern um Kinderberücksihtigungszeiten und 2. sind die Kinder im Alter von unter 10 Jahren nicht gleichzeitig erzogen worden.
LScham 19.03.2023 | 20:16
An Mammi Korekter ist die Aussage: „Pflichtbeitragszeiten neben gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten“. Ich habe nicht ausgesagt, dass die Kinder 10 Jahre lang gleichzeitig erogen wurden. Habe „innerhalb eines Monats“ geschrieben und für den Monat Januar 1994 liegt die Gleichzeitigkeit vor. Nur dafür haben Sie 0,0278 bekommen. Wären mehrere Monate überlagert, hätten Sie das Vielfache von 0,0278 erhalten. Ob Ihnen 0,0278 als Gutschrift gegeben werden können hängt allerdings auch davon wie hoch als ½ Verdienst ermittelt wurde. Nur wenn die Entgeltpunkte für ½ Verdienst kleiner als 0,0278 liegen, bekommen sie die Differenz bis 0,0278 oder einem Vielfachen dazu.
senf-dazuam 20.03.2023 | 08:51
Hallo Mammi! Ich zitiere mal aus dem Gesetz. Im SGB VI findet sich im § 70 der Absatz 3a: "(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden ... Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat a) ... b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ... für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, ..." Sie sehen, es wird hier nach dem __Kalendermonat__ gefragt, in dem Zeiten für verschiedene Kinder zusammentreffen, obwohl sie sich nicht überlagern. Für diesen besagten Monat sind die Voraussetzungen vorhanden, damit werden zusätzliche EP ermittelt. Auch wenn dies letztlich dazu führt, dass Sie an anderer Stelle weniger EP erhalten.
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