Hallo "sonne",
freiwillige Beiträge können nur für das vergangene Jahr bis zum 31.03. des laufenden Jahres gezahlt werden. Für 1990 ist somit eine Zahlung nicht mehr möglich.
Für Ihre geplante selbständige Tätigkeit wird voraussichtlich Versicherungspflicht eintreten, wenn Sie keinen weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein werden.
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit (monatliches Einkommen von weniger als 400 Euro) führt zur Versicherungsfreiheit.
Bei einem höheren Einkommen ergibt sich eine Beitragspflicht. Die Beitragshöhe beträgt grundsätzlich 250,47 Euro (halber Regelbeitrag) in den ersten drei Jahren. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, können Sie aber auch einen höheren oder niedrigeren Beitrag (einkommensgerechten Beitrag) zahlen. Bei einem Einkommen von 400 Euro beträgt der (Mindest-)Beitrag derzeit 79,60 Euro.
Sie haben auch die Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, was aber nicht zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes beiträgt !
Vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit empfehlen wir Ihnen sich mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um mit den entsprechenden Unterlagen die rentenrechtlichen Folgen zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung