Hallo Günni,
den Ausführungen von W*lfgang stimmen wir grundsätzlich zu.
Ein Rentenwechsel ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Die Ausschlussregelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente. Sie können also zwischenzeitlich eine Altersrente für langjährig Versicherte stellen. Sollte es zu einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung (mind. GdB 50) kommen, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen) dann auch mit einem früheren Rentenbeginn (abhängig vom Antragsmonat dieser Rente) als dem Rentenbeginn der Altersrente für längjährig Versicherte beginnen.
Sollte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen später beginnen als die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie den Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zurücknehmen, solange der Bescheid über diese Altersrente noch nicht bindend geworden ist (zum Beispiel durch Einlegen eines Widerspruchs).