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Experten-Antwort

2 Rentenanträge

von björn11.05.2021 | 10:17
724 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ist es möglich zweigleisig einen eu-Rentenantrag und gleichzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen ? Kann man verlangen, dass der Altersrentenantrag zuerst bearbeitet wird ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

hallo björn,

ob und inwieweit es sinnvoll ist, gleichzeitig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und Altersrente zu stellen, können wir hier nicht beurteilen.

Bitte vereinbaren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Termin zur Telefonberatung. Der Berater wird dann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

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20 Antworten

Schadeam 11.05.2021 | 10:47
Man kann - vor allem wenn man Behörden beschäftigen will - alles beantrage, auch mehrere Anträge parallel. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt
Valzuunam 11.05.2021 | 11:31
Altersrente und EM-Rente gleichzeitig beantragen: Kein Problem, und auch nicht so selten. Schwieriger ist es darauf zu bestehen, zuerst über die Altersrente zu entscheiden. Meines Wissens verfahren die einzelnen Träger in dieser Frage auch unterschiedlich. Hintergrund: - beginnt die EM-Rente zeitlich vor der Altersrente hat dies Einfluss auf die Höhe der Altersrente - wenn über die Altersrente nun zuerst entschieden wird, kann sich diese Entscheidung deshalb im nachhinein als rechtswidrig erweisen (falsche Rentenhöhe) - grundsätzlich darf die Rentenversicherung aber nicht endgültig entscheiden, bevor alle Fakten "auf dem Tisch liegen" (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - darüber ob das in diesen Fällen greift gibt es unterschiedliche Ansichten) - erweist sich die Altersrente nachträglich als zu hoch (u.a. weil zu früh entschieden wurde) wird es rechtlich schwierig die zuviel gezahlte Rente zurückzufordern Es ist also ein echtes Dilemma und es läßt sich (vor allem unter Juristen) trefflich darüber streiten wie in diesen Fällen zu verfahren ist (dass sollte nicht unbedingt in diesem Forum passieren - ich will nur die Problematik darstellen). Stehen Sie plötzlich ohne Geld da, obwohl der Anspruch auf Altersrente -abgesehen von der Höhe- geklärt und sicher ist, hilft Ihnen wahrscheinlich ein Antrag auf Vorschusszahlung weiter.
björnam 11.05.2021 | 12:01
hintergrund ist, dass ich schon fast 1 jahr auf eine entscheidung über die eu rente warte!!!
Siehe hieram 11.05.2021 | 12:42
Dann können Sie trotzdem 'jetzt' einen Antrag auf eine (vorgezogene) Altersrente stellen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ab wann genau Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen könnten, können Sie mit diesem Rechner nachprüfen, der auch das Vorliegen eines GdB >50 (für Rente für Schwerbehinderte) berücksichtigt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Weisen Sie in Ihrem Antrag (Sie können dafür das 'Verkürzte Antragsformular R0110 verwenden) darauf hin, dass bereits am xxx Antrag auf EM-Rente gestellt wurde. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Viel Erfolg und alles Gute! Die Hinweise der Vorbeiträge sind dabei dennoch zu beachten.
björnam 11.05.2021 | 13:12
die rentenversicherung sagt aber, dass sie den Altersrentenantrag nur bearbeiten wird, wenn ich den eu rentenantrag zurückzieh.
Siehe hieram 11.05.2021 | 13:52
Dies kann sie (die Rentenversicherung) aber nur, wenn Sie darauf bestehen, dass der Antrag auf Altersrente 'vorrangig' bearbeitet wird. Denn dies kommt einer Rücknahme des EM-Rentenantrages gleich. Sie aber wollen ja, dass zunächst über die EM-Rente entschieden wird (weil diese vermutlich auch noch Ihre Altersrente erhöht?) Dennoch müssen Sie dafür sorgen, dass Sie weiterhin wissen, wovon Sie zukünftig leben sollen/können. Wenn Sie den EM-Rentenantrag zurück nehmen, kann dies nach Altersrentenantrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, sobald dieser 'bindend' ist. Also dann noch mal EM-Rente beantragen geht definitiv nicht! Wenn aber zwei Rentenansprüche parallel vorliegen - und dies wäre der Fall, wenn die EM-Rente bewilligt wird, die längstens bis zur Regelaltersrente bezahlt wird und außerdem der Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente ebenfalls schon besteht - muss berechnet werden, welcher Anspruch der höhere wäre. Es kann dennoch dazu führen, dass Ihnen eine EM-Rente gar nicht bewilligt wird, dann aber steht Ihnen die (Lebenshaltungskostennotwendige) vorgezogene Altersrente dennoch zu. Und dann müsste diese Rente bezahlt werden, auch wenn noch nicht über eine EM entschieden wurde. Und Korrekturberechnungen müssen dann danach erfolgen Da die EM-Rente vermutlich tatsächlich höher sein würde als eine 'normale' Altersrente, ist es wohl eher selten, dass die Altersrente zu hoch ausbezahlt und deshalb Geld von Ihnen zurück gefordert wird. Allerdings würden aus einer rückwirkend bewilligten EM-Rente evtl. auch noch Erstattungsansprüche für KG/ALG zu verrechnen sein, dies hat aber keinen Einfluss auf die (vorgezogene) Altersrente. Wenn Sie also 'jetzt' den Antrag auf diese vorgezogene Altersrente stellen, hätten Sie die Möglichkeit, die in einem Vorbeitrag erwähnte Vorschusszahlung zu beantragen, sofern bis dahin immer noch nicht über Ihre EM-Rente entschieden wurde. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
björnam 11.05.2021 | 14:17
Wenn Sie den EM-Rentenantrag zurück nehmen, kann dies nach Altersrentenantrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, sobald dieser 'bindend' ist. Also dann noch mal EM-Rente beantragen geht definitiv nicht! was ist bindend ?
Siehe hieram 11.05.2021 | 14:25
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vier Wochen nach Bescheid) ist der Bescheid 'bindend', also rechtswirksam. Wenn Sie also den EM-Antrag zurück nehmen (wie Ihnen geraten wurde, was aber m.M. nach falsch ist), und Ihre Altersrente bewilligt wird, können Sie danach dann nicht noch einmal eine EM-Rente beantragen.
Feliam 11.05.2021 | 17:24
Wer genau von der "rentenversicherung" hat Ihnen denn gesagt, dass sie den EM-Rentenantrag zurücknehmen sollen? Befindet sich das Verfahren schon im Widerspruch? Haben Sie das ggf. schriftlich? Ein Rentenantrag muss mit Bescheid beendet werden, und wenn es denn auch ein ablehnender ist.
W°lfgangam 11.05.2021 | 18:54
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Hallo Valzuun, auch ich kenne das Problem dieser 'Doppelantragstellung' und verweise daher explizit darauf, dass das EM-Verfahren wahrscheinlich zuerst geprüft/zum Abschluss gebracht wird /die möglichen langen Verfahrenszeiten kennen wir ja ;-) ...und dann längst die Altersrente hätte laufen können, ggf. monatelang kein Geld aus der Rentenkasse kommt. Bei Differenzen von bis zu 200 € Monatsrente versuchen es Versicherte (in Einzelfällen) trotzdem ...nunja, anhand von med. Vorberichten (vorlaufender Reha-Bericht von ü6 /3-u6 /u3 Std. tgl. sowohl im ausgeübten Job + allg. Arbeitsmarkt) könnte man eine 'Laien-Meinung' an den Antragsteller äußern, um ihm die finanziellen Risiken/Vorteile zu vermitteln, mehr nicht. Hmm/Idee ...wäre es dann nicht sinnvoller, zunächst (nur) die Altersrente zu beantragen /Bescheid abwarten und dann - im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens (Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen), unter gleichem Antragsdatum den EMRT-Antrag dann 'nachzuschieben'? ;-) Gruß w. PS: vom 'internen' Arbeitsaufwand rede ich mal gar nicht, sondern nur rein von den rechtlichen Möglichkeiten aus Sicht Antragsteller. Würde einen selbst aus der Verantwortung nehmen, welcher Rentenantrag (Höhe) wäre denn besser und dazu eine Prognose abgeben zu wollen, was/wann letztendlich bei der DRV bei rauskommt/entschieden wird.
Siehe hieram 11.05.2021 | 19:05
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Der EM-Rentenantrag wurde aber bereits vor ca. einem Jahr gestellt.
W°lfgangam 11.05.2021 | 19:09
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Ergänzend: Die Widerspruchsfrist beträgt immer noch 1 Monat *) nach 'nachgewiesenem' Zugang des Bescheides. Plus evtl. 'Feiertags- /Sonntagszuschläge' am Ende. *) im Inland, sonst 3 Monate. Gruß w. PS: Woher kommt nur das hartnäckige Gerücht der 4-Wochen-Regelung? ...richtig, indem es immer wieder kommunikativ/falsch verbreitet wird ;-)
björnam 11.05.2021 | 19:32
wenn ich das richtig verstehe könnte ich den em antrag zurücknehmen und nach bescheid altersrente vor "bindendwerden" nochmal neu stellen. dann wird aber der altersrentenbescheid vielicht wieder aufgehoben und ich sehe wieder kein geld, oder ?
Siehe hieram 11.05.2021 | 20:09
Im Prinzip ja, wobei das die ganze Angelegenheit eher unnötig verkompliziert. Mit Rücknahme des EM-Rentenantrages verzichten Sie quasi auf einen Ihnen (vermeintlich) zustehenden Anspruch. Wenn Sie dann später - wie von Ihnen nun erfragt - die EM-Rente neu beantragen, können hier dann andere Antragsfristen gelten, die dazu führen können, dass der rückwirkende Anspruch entfällt. Muss nicht, kann aber! Sie können einfach den bestehenden Antrag nunmehr ergänzen um Zahlung auf Altersrente ab xx. Sie können ja nichts dafür, dass die DRV so lange benötigt, um über Ihre EM-Rente zu entscheiden und Sie inzwischen dann schon so sehr gealtert sind, dass Sie einen Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente haben. Auch wenn einige 'Insider' hier meinen, dass dies natürlich einen Arbeits(mehr)aufwand für die Mitarbeiter macht. So what, es geht um Ihre Ansprüche, die zu klären sind! Hierzu auch noch zwei Beiträge aus dem 'Archiv' https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/antrag-a… https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/2-rente…
björnam 12.05.2021 | 08:27
oder anders gefragt, wenn ich den eu rentenantrag jetzt zurücknehme, und nach bescheid altersrente neu stelle, muss ich da dann innerhalb der frist widerspruch einlegen ? bekomme ich dann die altersrente überhaupt bis entscheidung eu rente (neuantrag) überwiesen ?
Valzuunam 12.05.2021 | 10:11
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Hallo Wolfgang, da es sich bei der Frist des § 99 SGB VI gesetzliche Frist handelt kann von sie der DRV nicht verlängert werden. Dass diese Frist durch ein anderes laufendes Verfahren unterbrochen oder gehemmt werden soll läßt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Insbesondere gibt es dafür keine spezialgesetzliche Regelung analog des § 198 SGB VI (der ja nur die "verlängerte" Zahlungsfrist für freiwilligen Beiträge regelt). Ich persönlich gehe deshalb davon aus, dass es nicht funktioniert. § 99 SGB VI stellt auf den konkreten Rentenantrag ab. Dabei ist zwar nicht zwischen einzelnen Altersrenten zu unterscheiden (Meistbegüntigungsprinzip), zwischen völlig unterschiedlichen Rentenarten, insbesondere mit anderem Rentenbeginn, m.E. aber schon. Dazu käme hier, dass durch die Rücknahme des EM-Antrags nach aussen ja auch klar zum Ausdruck gebracht wird dass kein Interesse (mehr) an dieser (EM-)Rente besteht. Darüber mag man im Grundsatz streiten können, vor allem wenn -anders als in diesem Fall- keine Antragsrücknahme vorliegt. Im Falle der Rücknahme eines im Jahr 2020 gestellten Antrages dürfte aber in jedem Fall klar sein, dass das alte Antragsdatum unter keinen denkbaren Umständen "zurückgeholt" werden kann, sondern (wenn überhaupt) auf das Datum des Altersrentenantrages abzustellen wäre.
Siehe hieram 12.05.2021 | 15:13
Wenn Sie denn EM-Rentenantrag zurücknehmen und dann die Altersrente beantragen, gibt es eigentlich nichts, wogegen Sie Widerspruch einlegen könnten. Die Höhe der Altersrente wird anhand Ihres Versicherungsverlaufs berechnet. Ohne dabei zu berücksichtigen, dass Sie eigentlich (noch nicht geklärt), erwerbsgemindert sind. Sie könnten dann lediglich auch den Altersrentenantrag zurück nehmen und stattdessen erneut die EM-Rente beantragen. Was dazu führen kann - siehe auch Beitrag von 'Valzuun' - dass das spätere Antragsdatum dann für die EM-Rente nicht rückwirkend gilt. Wenn Sie aber dann den Antrag auf Altersrente ebenfalls zurück gezogen haben, wird diese auch nicht bezahlt. Deshalb noch mal deutlich: Sie können auch während eines noch nicht entschiedenen EM-Antragsverfahrens eine Ihnen nach Beitragsjahren und Alter zustehende Altersrente beantragen, OHNE dafür den noch nicht geklärten EM-Rentenantrag zu stornieren.
björnam 12.05.2021 | 19:52
dankeschön, aber bearbeitet wird er halt nicht, erst nach entscheidung über eu rente, muss ich halt warten, ist eine bearbeitungsdauer von einem jahr eigentlich normal ?
DRVam 13.05.2021 | 10:25
Wenn Ihre Erwerbsminderung für den sozialmedizinischen Dienst Ihres zuständigen Rententrägers nicht offensichtlich ist, dann kann sich das lange hinziehen. Reha, neue Gutachten u.s.w., das alles dauert.
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