Die Nachzahlung von Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI setzt einen Antrag von Ihnen als Versicherter voraus. Mit welchem Geld (Herkunft) Sie dann die Zahlung nach der Bewilligung durch den Rententräger zahlen, interessiert diesen nicht. Wenn der Arbeitgeber Ihnen Sonderzahlungen leistet, muss entschieden werden, ob diese dem Entgelt zuzuordnen sind. Ich wüsste nicht, warum dann für diese Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten wären. Zu prüfen wäre eine eventuelle steuerliche Absetzbarkeit als Vorsorgeaufwendung. Sollte bei Ihnen eine Entgeltumwandlung rechtlich möglich sein, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber diesbezüglich an. Hier können Sie über die 4 Prozent-Regelung (Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West) SV-Beiträge „sparen“.