Berücksichtigungszeiten wegen Pflege im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 im Sinne des § 249b SGB VI können unter anderem nur entstehen, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wurde.
Insofern ist eine Berücksichtigung solcher Pflegezeiten - auch bei Vorliegen entsprechender Nachweise - bei heutiger Beantragung ausgeschlossen.
Für die Berücksichtigung war unter anderem Voraussetzung, dass die Pflege eines Pflegebedürftigen erfolgte. Das Alter der pflegebedürftigen Person war unerheblich.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit war seinerzeit regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringen. Die Krankenkasse war gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angehalten, die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches in der Regel auf Grund einer Untersuchung des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen. Diese Nachweiserbringung für die Vergangenheit für Zeiten der Pflege im Ausland hält der Experte für nicht sehr wahrscheinlich