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Experten-Antwort

§ 249 SGB 6

von Rentenlaie23.08.2018 | 18:08
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4 Antworten

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Hallo Forumsexperten! Folgender Sachverhalt: Die Vers. ist anerkannte Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG und im November 1993 nach Deutschland zugezogen. Ihr fehlen noch gut 2 Jahre zur Erfüllung der 35-jährigem Wartezeit, die durch die Anerkennung der Pflege-BüZ erfüllt wären. Meine Fragen: 1. Können diese Pflege-BüZ noch nachträglich beantragt werden? Nachweise über die Pflege des Kindes liegen vor. 2. Können die Pflege-BüZ auch im Herkunftsland berücksichtigt werden? 3. Gibt es eine Altersgrenze für das Kind, bis zu welcher die Pflege-BüZ berücksicht werden können? Natürlich nur für den im § 249b vorgesehenen Zeitraum? In den RAA zum § 249b SGB 6 habe ich keine entsprechenden Antworten finden können. Danke für Expertenmeinungen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 im Sinne des § 249b SGB VI können unter anderem nur entstehen, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wurde.

Insofern ist eine Berücksichtigung solcher Pflegezeiten - auch bei Vorliegen entsprechender Nachweise - bei heutiger Beantragung ausgeschlossen.

Für die Berücksichtigung war unter anderem Voraussetzung, dass die Pflege eines Pflegebedürftigen erfolgte. Das Alter der pflegebedürftigen Person war unerheblich.

Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit war seinerzeit regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringen. Die Krankenkasse war gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angehalten, die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches in der Regel auf Grund einer Untersuchung des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen. Diese Nachweiserbringung für die Vergangenheit für Zeiten der Pflege im Ausland hält der Experte für nicht sehr wahrscheinlich

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3 Antworten

Rentenuschiam 23.08.2018 | 19:20
Aus den RAA zu § 249a SGB VI: Es käme hier nur die Anrechnung von so genannten "Kinderpflegezeiten" (§ 70 Abs. 3a SGB VI) in Frage, die allerdings NICHT auf die Wartezeit angerechnet werden. Ob die Kinderpflegezeiten auch für im Ausland zurückgelegte Zeiten berücksichtigt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Vielleicht weiß der Experte mehr. MfG
W*lfgangam 23.08.2018 | 19:49
Hallo Rentenlaie, > 1. Können diese Pflege-BüZ noch nachträglich beantragt werden? Pflege-BÜZ gibt es überhaupt erst seit 01.01.1992. Es wird schwer bis unmöglich sein, eine der deutschen gleichgestellte Pflegebedürftigkeit im Ausland nachzuweisen/hier bis Nov. 1993. > 2. Können die Pflege-BüZ auch im Herkunftsland berücksichtigt werden? siehe Antwort zu 1. Meines Wissen zählt hier ausschließlich die nach inländischen Vorschriften festgestellte Pflegebedürftigkeit + der diese Pflegebedürftige pflegende Person, die ja auch Bedingungen erfüllen muss, um diese Zeiten (damals wie heute) als Versicherungszeiten anerkannt zu bekommen. > 3. Gibt es eine Altersgrenze für das Kind, bis zu welcher die Pflege-BüZ berücksicht werden können? Generell gab es die Pflege-BÜZ (unabhängig ob Kind oder 'erwachsene' Pflegebedürftige) nur bis zum Tag vor Beginn der Pflegeversicherung ab 01.01.1995. Seit dem können für pflegebedürftige Kinder Versicherungszeiten bis zum 18. Lbj. des Kindes angerechnet (bzw. 'besonders' bewertet) werden - wenn dafür noch 'Luft' im Rentenkonto ist. Auf die vorhanden/zeitlichen Versicherungszeiten/ggf. nach FRG *) schon belegt, kommen sowieso keine zusätzlichen Wartezeitmonate für die 35 Jahre aus den Pflege-BÜZ pauschal oben drauf. *) Zumal Spätaussiedler nach § 4 BVFG grundsätzlich schon bis zur Ausreise FRG-Zeiten/aus Beschäftigung im VV haben und unmittelbar anschließend via ALG /Sprachkurs /Beschäftigungsaufnahme keine Lücken im VV haben. Lassen Sie den vorliegenden Versicherungsverlauf/die bisherige Wartezeit vor Ort auswerten - dort wird man eine Empfehlung geben können, ob/wie die 35 Jahre ggf. noch rechtzeitig erreicht werden können. Gruß w.
Rentenlaieam 24.08.2018 | 13:47
Danke für alle Antworten! Haben meine „Annahmen“ bestätigt!
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