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Experten-Antwort

"25 Jahre rentenrechtliche Zeiten" in § 70 (3a) SGB VI

von WerKater31.03.2023 | 07:21
261 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, im genannten Paragraphen werden für die Bewertung von Berücksichtigungszeiten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten gefordert. Was zählt dort alles an Zeiten mit? Insbesondere: Zählen Zeiten aus nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung? Wenn ja: Zählen sie im gleichen Maße wie bei den anderen Wartezeiten? Oder zählen die gerade nicht, weil die hier genannten 25 Jahre formell keine Wartezeit im Sinne von §50 und §244a sind? Konkretes Beispiel: In einer Rentenauskunft findet sich die folgende Zusammenfassung: - 177 Monate Beitragszeit - 8 Monate Anrechnungszeit - 114 Monate Berücksichtigungszeit - 79 Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung Reichen diese für die Erfüllung der 25 Jahre oder reichen sie gerade nicht, weil 177+8+114 = 299 < 300? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo WerKater,

sofern Sie noch nicht Rente beziehen, können Sie entsprechend reagieren. Auf den Zeitpunkt der Zurücklegung der anrechenbaren Zeiten (vor Rentenbeginn) kommt es nicht an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Renteam 31.03.2023 | 08:16
folgende Zeiten zähle mit rein - Pflichtbeiträge oder freiwiliige Beiträge - Anrechnungszeiten - Ersatzzeiten - Zurechnungszeiten - BÜZ wegen Kinder - BÜZ wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis 03/95 - Verfolgungszeiten nicht dazu zählen u.a. - Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung -Monate aus VAG - Monate aus Rentensplitting Somit haben Sie das mit ihren vorliegenden Daten nicht erfüllt. Nachzulesen im RV Recht §70 SGB VI Pkt 8.1
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