Ich hoffe ich verstehe Ihr Problem richtig - ansonsten mich bitte korrigieren:
(Ich hole ein bisschen aus):
A.
Auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil Sie
1.) von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Nordbayern) o.g. Leistung erhalten haben
und
2.) im letzten Jahr vor Beginn der Leistung (= 2012) zuletzt rentenversicherungspflichtig war
Die Problematik entsteht jetzt, das 2.) auf Grund Ihres Befreiungsantrages ggf. rückwirkend wegfallen könnte, und somit im Jahr 2012 keine Rentenversicherungspflicht mehr bestand.
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
B.
Sollten die Voraussetzungen zu A. wegfallen, entstünde hier eine - wie Sie bereits richtig festgestellt haben - Beanstandung und Erstattung für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach § 26 SGB IV
Die Erstattung erfolgt nur für den-/diejenigen, die die Beiträge auch tatsächlich gezahlt/getragen haben.
Beim Übergangsgeld werden die Beiträge vom Leistungsträger getragen.
§ 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Wie Sie bereits beschrieben haben, erhalten Sie die zu Unrecht gezahlt Beiträge nicht, weil Sie sie nicht gezahlt haben.
Ich komme zu dem Schluss, dass, sollte der Antrag auf Befreiung bewilligt werden UND dadurch die Voraussetzungen (insbesondere A. 2.) nicht mehr vorliegen, entstünde Ihnen - nur mit Blick auf die gesetzlichen Rentenversicherung - dadurch kein finanzieller Nachteil.
C.) Sie haben aber die Befürchtung, dass Sie nun für den Zeitraum der Reha-Maßnahme für die Beiträge im Versorgungswerk selbst aufkommen müssen.
Hier stellt sich mir die Frage, was die (individuelle) Satzung des berufsständischen Versorgungswerkes, welches Sie beigetreten sind, dazu aussagt - denn das ist doch an dieser Stelle entscheidend. Im Sozialgesetzbuch ist soetwas nicht geregelt
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass es Satzungen gibt, die sich am SGB VI orientieren und eventuell auch bestimmen, dass bei einer Reha-Maßnahme ebenfalls der Leistungsträger (also hier dann das Versorgungswerk) die Beiträge zahlt und nicht das Mitglied.
Deswegen: Was sagt die Satzung Ihres Versorgungswerkes dazu aus?
Ich verstehe es so, dass Sie bereits Mitglied in dem Versorgungswerk sind.
Persönliche Frage: Neulich kam ein Bericht zu Syndikusanwälten oder so ähnlich in dem per BSG eine Entscheidung über die Möglichkeit der Befreiung/Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk geurteilt hat. Gehören Sie zu dieser Personengruppe?
(wenn ich irgendwas total missverstanden habe, korrigieren Sie - oder jm anderes - mich)