Hallo Nici Müller,
der erste Bescheid wurde offensichtlich zurückgenommen (§ 44 SGB X).
Wird zunächst ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt, gilt dieser Antrag als Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI), wenn er wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt wird oder die Leistung nicht zum erwarteten Erfolg führte. Ob der Versicherte die Möglichkeit der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI in Anspruch nimmt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Das Dispositionsrecht kann jedoch eingeschränkt werden. Für eine abschließende Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich mit den beiden Rentenbescheiden an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden.