Hallo Ursinus,
hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 3 S. 1 Altersteilzeitgesetz:
„(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten (…).“
Nach Ihren Angaben wird eine zweite Beschäftigung ausgeübt, die mehr als geringfügig (§ 8 SGB IV) ist.
Da Ihre Frage das Arbeitsrecht betrifft, sollten Sie sich jedoch an Ihre Personalabteilung, Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, da die Rentenversicherungsträger keine Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen vornehmen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung