Hallo Peter B.,
bei der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird Ihre eigene Altersrente (brutto) zunächst pauschal auf einen Nettobetrag gekürzt, und zwar um 14 % (§ 18b Abs. Nr. 8 SGB IV), anschließend wird der nach § 97 SGB VI festgelegte Freibetrag abgezogen. Von dem danach verbleibenden Betrag werden 40 % auf Ihre Witwenrente (brutto) angerechet, d.h. abgezogen.
Inwieweit auf Ihre Witwenrente vom kommunalen Arbeitgeber Ihre Altersrente angerechnet wird, kann Ihnen nur der kommunale Arbeitgeber sagen.