Die Bezugsgröße (Ost) sowie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sind dann maßgebend, wenn der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Ohne Bedeutung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten; dieser kann also durchaus in den alten Bundesländern liegen.
Der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort bestimmt sich nach §§ 9-11 SGB IV.
Für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine im Voraus befristete Beschäftigung aus den alten Bundesländern ins Beitrittsgebiet "entsandt" werden, gelten die beitragsrechtlichen Bestimmungen am Betriebssitz des "entsandten" Arbeitgebers. Entsprechendes gilt umgekehrt (vgl. § 228a SGB VI).
Vgl. auch die Ausführungen im Forum "Rentenpunkte Alte und Neue Bundesländer".