Bei Ablauf der 3 Jahre erhalten Sie im maschinellen Verfahren einen Hinweis, dass für Sie der Befreiungszeitraum abläuft und Sie jetzt Angaben zur Versicherungspflicht machen sollen.
Vielleicht sind Sie formal aber auch nicht "von der Versicherungspflicht befreit" worden sondern wegen der anfänglichen Geringfügigkeit "Versicherungsfrei gestellt" worden. Je nachdem das festgestellt wurde, wird eine Überprüfung erst in Zukunft erfolgen.
Sie schreiben aber auch, dass sich "familiär" einiges getan habe. Vielleicht gehörte da ein Umzug dazu und die Post ist schlicht nicht angekommen.
Fakt ist, dass Sie durch das vorherige Veranlagungsverfahren "bösgläubig" sind, d. h., dass Sie von Ihrer Versicherungspflicht nach den drei Jahren wissen. Sie müssen sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger deswegen melden (§ 190a SGB VI).
Wenn der Rentenversicherungsträger nachträglich feststellt, dass Sie der Versicherungspflicht unterlegen aber nicht gemeldet haben haben, kann er die Beiträge bis zu 30 Jahre nachträglich erheben. Vermutlich kommen dann sogar noch Säumniszuschläge im erheblichen Umfang dazu (§§ 24, 25 SGB IV). Möglicherweise muss der Versicherungsträger dann auch ein Bußgeld verhängen (§ 320 SGB VI).
Es wäre also vermutlich besser, wenn Sie über die Beratungsstellen der Rentenversicherung den Umfang Ihrer Tätigkeit anzeigen. Bei der Gelegenheit können Sie dann auch gleich anzeigen, dass Sie jemanden eingestellt haben, was die Versicherungspflicht für die Zukunft dann ausschließt.
Beste Grüße
Ihr Team vom Expertenforum