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Experten-Antwort

3 jährige Befreiung Rentenversicherung bei Selbständigen - und dann?

von Janse2214.12.2022 | 07:08
432 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich habe jetzt sas Internet durforstet aber nichts gefunden. Ich habe mich 12.2016 selbstständig gemacht als Handelsvertreter/Versicherungsvermittler. Im Zuge dessen habe ich mich 3 Jahre befreien lassen. Jetzt sind ein paar stürmische Jahre ins Land gezogen. Krankheit, Umzüge, Familiäres usw. Die Frage aber - weil die Sorge da ist, dass ich irgendwas vergessen habe - muss man sich nach 3 Jahren dann irgendwo melden? Meldet sich die Rentenversicherung bei einem? Ich habe vor, 2023 eine Assistenz einzustellen. Damit wäre ich ja wieder befreit. 2021 und 2022 müsste ich dann noch Rentenversicherungen bezahlen. 18,6% vom Gewinn. Haben die mich vergessen? Oder habe ich was vergessen. LG JS

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Ablauf der 3 Jahre erhalten Sie im maschinellen Verfahren einen Hinweis, dass für Sie der Befreiungszeitraum abläuft und Sie jetzt Angaben zur Versicherungspflicht machen sollen.

Vielleicht sind Sie formal aber auch nicht "von der Versicherungspflicht befreit" worden sondern wegen der anfänglichen Geringfügigkeit "Versicherungsfrei gestellt" worden. Je nachdem das festgestellt wurde, wird eine Überprüfung erst in Zukunft erfolgen.

Sie schreiben aber auch, dass sich "familiär" einiges getan habe. Vielleicht gehörte da ein Umzug dazu und die Post ist schlicht nicht angekommen.

Fakt ist, dass Sie durch das vorherige Veranlagungsverfahren "bösgläubig" sind, d. h., dass Sie von Ihrer Versicherungspflicht nach den drei Jahren wissen. Sie müssen sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger deswegen melden (§ 190a SGB VI).

Wenn der Rentenversicherungsträger nachträglich feststellt, dass Sie der Versicherungspflicht unterlegen aber nicht gemeldet haben haben, kann er die Beiträge bis zu 30 Jahre nachträglich erheben. Vermutlich kommen dann sogar noch Säumniszuschläge im erheblichen Umfang dazu (§§ 24, 25 SGB IV). Möglicherweise muss der Versicherungsträger dann auch ein Bußgeld verhängen (§ 320 SGB VI).

Es wäre also vermutlich besser, wenn Sie über die Beratungsstellen der Rentenversicherung den Umfang Ihrer Tätigkeit anzeigen. Bei der Gelegenheit können Sie dann auch gleich anzeigen, dass Sie jemanden eingestellt haben, was die Versicherungspflicht für die Zukunft dann ausschließt.

Beste Grüße

Ihr Team vom Expertenforum

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Janse22am 14.12.2022 | 07:10
*"Ich habe jetzt das Internet durchforstet aber nichts gefunden. Ich habe mich am 12.2016 selbstständig gemacht als Handelsvertreter/Versicherungsvermittler." Da habe ich glatt das Kontrollieren vergessen. Pardon
Klugpuperam 14.12.2022 | 11:21
Wären das nicht die Jahre 2020 bis 2022? 3 Jahre Regelbeitrag könnte teuer werden.
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