Hallo Hanna,
der weiterzuzahlende Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 31.12.1991) oder der be-sitzgeschützte Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 01.07.1990) ist nach § 307b Abs. 6 SGB 6 nur so lange zu zahlen, bis der Monatsbetrag aus dem rechtmäßigen Anspruch auf die SGB 6-Rente erreicht ist. Dafür darf der Betrag im Gegensatz zur SGB VI Berechnung nicht angepasst werden.
Für die Zeit vor dem 01.01.1992 sind Nachzahlungsbeträge nur zu erbringen, wenn der Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB 6 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.