Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

§ 307 B

von Hanna26.01.2010 | 18:37
1254 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Bei der Vergleichsberechnung nach § 307b wurden mehr Endgeltpunkte (auf Grundlage der letzten 20 DDR- Arbeitsverdienste) errechnet,als auf normale Berechnugsmethode nach SGB VI. Stehen einem diese höheren Entgeltpunkte bis ans Lebensende zu und nehmen immer wieder an den Rentenerhöhungen teil?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hanna,

der weiterzuzahlende Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 31.12.1991) oder der be-sitzgeschützte Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 01.07.1990) ist nach § 307b Abs. 6 SGB 6 nur so lange zu zahlen, bis der Monatsbetrag aus dem rechtmäßigen Anspruch auf die SGB 6-Rente erreicht ist. Dafür darf der Betrag im Gegensatz zur SGB VI Berechnung nicht angepasst werden.

Für die Zeit vor dem 01.01.1992 sind Nachzahlungsbeträge nur zu erbringen, wenn der Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB 6 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

3 Antworten

LSam 26.01.2010 | 22:44
Vielleicht ordnen Sie gedanklich die Sachverhalte nicht richtig ein. . Wenn Sie bereits vor 1992 eine Renten nach den Übergangsregelungen, dem RÜG erhalten haben und dort die Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) der 20 Jahreszeitraum vor Rentenbeginn war, ist in dieser Berechnung keine Vergleichsbewertung enthalten, deren Ergebnisse mit dem SGB VI im Rechenabschnitt zur Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung verglichen werden können. . Sollte Ihnen jedoch anfänglich eine RÜG Rente zuerkannt worden sein und Sie haben später, wegen Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssyatem dann eine SGB VI Rente erhalten, kann ebenfalls kein Vergleich aus den 20 Jahren vor RÜG-Rentengewährung und dem Leistungswert aus der Vergleichsbewertung vorgenommen werden. . Im Leistungswert aus dem SGB VI wird auf Verdienste und Zeiräume des gesamten Versicherungslebens zurückgegriffen, während im RÜG-Rentenbescheid eben nur die letzten 20 Jahre herangezogen werden. . In Gegenüberstellung der eigenen Bruttosumme aus diesen 20 Jahren und der Division durch den statistiswchen Durchschnitt aller Beschäftigten in der ehemaligen DDR für den gleichen Zeitraum, wird dann nur ein Jahreswert an (EP) ermittelt. . Wie gesagt, die Berechnungs- bzw. Entstehungsgrundlagen sind nicht miteinander vergleichbar und macht man es doch, kommt man zu keiner praktikablen Aussage.
Hannaam 27.01.2010 | 09:09
Danke LS, es lief hier folgendermaßen: im Herbst 1991 war der 60. Geburtstag und die Rente wurde nach RüG berechnet. Dann kam das SGB VI und die Rente wurde neufestgestellt. Zu meiner Verwunderung begann diese Rente dann aber am 1.1.1992 und nicht mehr im Herbst 1991. Jahre später wurde Überprüfung nach § 307 B beantragt und die Vergleichsberechnung aufgrund des 20 Jahreszeitraums durchgeführt. Dabei ergaben sich mehr Entgeltpunkte und eine schöne Nachzahlung. Nun wollte ich nur wissen, ob diese höheren Endgeldpunkte aus der Vergleichsberechnung ewig Grundlage der Rente(nerhöhungen) bleiben und vielleicht noch eine Frage: Warum begann die Rente nach SGB VI erst am 1.1.1992 und nicht im Monat des 60. Geburtstages 1991?
LSam 27.01.2010 | 10:18
Muss eingestehen, dass ich die begriffliche Aussage "Vergleichsberechnung" und "Vergleichsbewertung" nicht richtig eingeordnet hatte. . Die Berechnung einer "Vergleichsrente", wie man es aktuell aussagt, geht zurück auf eine Entscheidung des BVG vom 28.April 1998. . Die höheren, aus der Vergleichsrente ermittelten (EP) bleiben für Sie lebenslänglich gültig. . Zu den Gründen, warum die Vergleichsrente nicht mit dem ursprünglichen Rentenbeginntermin übereinstrimmt, sie die folgenden Darlegungen. Hat sicher damit zu tun, ob der damalige 1. Bescheid bereits Bestandskraft erlangt hatte oder nicht. . . . 4 Neuberechnung und Vergleichsrente Die nach §§ 2, 4 AAÜG überführten Leistungen des Beitrittsgebiets sind als Bestandsrenten des bisherigen § 307b SGB VI einer erneuten Neufeststellung aus dem gesamten Versicherungsverlauf sowie der erstmaligen Berechnung einer Vergleichsrente aus dem sog. 20-Jahres-Zeitraum in Anlehnung an § 307a SGB VI zuzuführen. Dabei setzt für die Berechtigten, deren Rentenbescheid am 28.04.1999 noch nicht bindend war, die Vergleichsrente erst für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.1992 auf, während die erneute Neufeststellung - wie bisher - rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 durchzuführen ist. Der nach dem bisherigen § 307b SGB VI erteilte Rentenbescheid war am 28.04.1999 auch dann noch nicht bindend, wenn der Berechtigte nur seinen Entgeltüberführungsbescheid, nicht aber den Rentenbescheid angefochten hat. In den Fällen, in denen der Rentenbescheid am 28.04.1999 bindend war, erfolgt die erneute Neufeststellung und die Ermittlung der Vergleichsrente erst für Rentenbezugszeiten ab dem 01.05.1999. Dies ergibt sich aus den In-Kraft-Tretens-Regelungen in Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG. Ist in diesen Fällen die aus dem gesamten Versicherungsleben zu berechnende SGB VI-Rente aus "sonstigem Grund" (z.B. Auffinden einer weiteren Versicherungskarte, Hinzutritt weiterer Zeiten nach § 5 AAÜG) neu festzustellen, muss diese Neufeststellung für Rentenbezugszeiten vor dem 01.05.1999 nach § 307b SGB VI i.d.F. vor dem 2. AAÜG-ÄndG erfolgen; vgl. dazu auch Abschn. 6. Nach Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG dürfen nämlich Rentenbescheide, die am 28.04.1999 unanfechtbar waren und auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass des Bescheides für mit dem GG als unvereinbar oder als nichtig erklärt wurden, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30.04.1999 zurückgenommen (und nach "neuem Recht" berechnet) werden.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026