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§30f BetrAVG

von Sandra11.02.2007 | 09:58
2240 Ansichten
2 Antworten
Ist die betriebliche Altersvorsorgezusage unter folgenden Voraussetzungen auch nach Ausscheiden gegeben? Eintritt zum 01.01.1999 Ausscheiden zum 01.10.2007 Austrittsalter 37 Jahre Ich komme da mit dem Text von §30f irgendwie ins Schleudern, ob nun 10 Jahre Betriebszugehörigkeit erforderlich sind, oder nicht. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.02.2007 | 14:23

Ja, so ist es. Seit dem 01.01.2001 tritt die Unverfallbarkeit bereits nach fünfjähriger Zusagedauer und Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausscheiden ein (§ 1b I BertrAVG).

Zum mitlesen hier noch mal der Auszug aus dem hier massgebl. § 30 f BertAVG

"§ 30f

Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre

bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung."

MfG

1 Antworten

Bernhardam 11.02.2007 | 19:55
Die Bedingung "in diesen Fällen" im Text des § 30f BetrAVG bezieht sich auf der allerersten Teilsatz "Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind". Die alte 10 Jahresfrist kann also nach Ablauf des 31.12.2005 auch für "alte" Zusagen keine Rolle mehr spielen. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge ist im gegebenen Beispielfall also unverfallbar.
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