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Experten-Antwort

§31 Fremdrentengesetz

von Ella13.09.2022 | 12:12
430 Ansichten
2 Antworten
Nach dem Tod meines Mannes bin ich nach Polen zurückgekehrt und beziehe große Witwenrente, auf die teilweise die polnische Witwenrente nach Anwendung von Ruhevorschriften des §31 FRG angerechnet wird. Ich möchte 2023 meine Regelaltersrente in Polen beantragen. Wird dann wieder meine deutsche Witwenrente neu berechnet und um den Ruhensbetrag Betrag wieder erhöht?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.09.2022 | 10:59

Hallo Ella,

ergänzend zu den Ausführungen von Wolfgang kann der Ruhensanteil nach § 31 FRG ggf. zu begrenzen sein, wenn es beim Überschreiten des Freibetrags zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Die Höhe des Grenzbetrags ermittelt sich aus dem FRG-Anteil der Rente, der im Umfang des Verhältnisses der Rente vor und nach der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen ist.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W°lfgangam 13.09.2022 | 19:56
Hallo Ella, der Ruhensbetrag (ausgehend von der polnischen Witwenrente) für die dtsch. Witwenrente bleibt natürlich bestehen - die polnische Witwenrente fällt ja wohl nicht durch die eigene dtsch. Altersrente weg. Wenn Sie Ihre Regelaltersrente erhalten, haben Sie neben der Witwenrente _eigenes_ Einkommen <- ist dieses zu hoch (über aktuell 951 € mtl.; dazu zählt auch eine eigene polnische Altersrente), ist die Witwenrente zu kürzen. *) Der Ruhensbetrag aus polnischer Witwenrente hat damit gar nichts zu tun (hier kann es für dieselben Zeiten des Verstorbenen nicht 2x Rente - aus D und PL - geben). *) nicht 1:1 um den 951 € überschreitenden Betrag, sind nur 40 % des darüber liegenden Betrags. Gruß w.
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