Hallo Ella,
ergänzend zu den Ausführungen von Wolfgang kann der Ruhensanteil nach § 31 FRG ggf. zu begrenzen sein, wenn es beim Überschreiten des Freibetrags zu einer Einkommensanrechnung kommt.
Die Höhe des Grenzbetrags ermittelt sich aus dem FRG-Anteil der Rente, der im Umfang des Verhältnisses der Rente vor und nach der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen ist.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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