Hallo bollermann,
ich habe mal mit einer Berufsgenossenschaft telefoniert und folgende Information bekommen:
Bei Hinterbliebenenleistungen der BG, also Tod durch Arbeitsunfall oder Berufserkrankung, findet eine Einkommensanrechnung ähnlich den Regelungen im Rentenrecht statt (§ 65/3 SGB VII).
Eine Regelung ähnlich dem § 314 SGB VI, wonach die Einkommensanrechnung ausgeschlossen ist, gibt es im Unfallversicherungsrecht scheinbar nicht.
Aber eine andere, nicht ganz so entfernte, Übergangsregelung gibt es im § 217/2 SGB VII. Demnach ist bei Todesfällen vor 1986 die Einkommensanrechnung wohl nicht ausgeschlossen, findet aber unter anderen Bedingungen (Weitergeltung alter Vorschriften) statt.
Wie sich diese Vorschrift auf den Bezug einer Unfallrente auswirkt, erfragen Sie bitte direkt beim Unfallversicherungsträger.