Hallo Franz Haag,
die §3 32 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) behandeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs (VAG) nach Rechtskraft des VAG.
Anpassung bedeutet, dass der Abschlag aus dem VAG ganz oder teilweise bzw. für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer bei einer Rente nicht berücksichtigt wird.
Bei der von Ihnen angesprochenen Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33 und 34 VersAusglG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Unterhalt, höchstens jedoch nicht um den Abschlag aus dem VAG gekürzt. Dies bedeutet, dass der Anpassungsbetrag zunächst dem Ausgleichspflichtigen zugute kommt. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können.
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