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Experten-Antwort

§ 33 VersAusglG Anpassung wegen Unterhalt

von Franz Haag17.05.2014 | 14:42
1044 Ansichten
4 Antworten
Meine Frage: Wem fliest der Anpassungsbetrag (Rente nach Anpassung abzüglich Rente vor Anpassung) letztendlich zu? Rechenbeispiel: Unterhalt vor VA: € 300 Unterhalt nach VA: € 0 Anpassung: € 300 Unterhalt nach Anpassung € 300? Oder Unterhalt n. Anpassung € 150 (€ 150 bleiben dem Unterhaltspflichtigen)? Im Voraus besten Dank! MfG Haag

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.05.2014 | 10:54

Hallo Franz Haag,

die §3 32 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) behandeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs (VAG) nach Rechtskraft des VAG.

Anpassung bedeutet, dass der Abschlag aus dem VAG ganz oder teilweise bzw. für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer bei einer Rente nicht berücksichtigt wird.

Bei der von Ihnen angesprochenen Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33 und 34 VersAusglG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Unterhalt, höchstens jedoch nicht um den Abschlag aus dem VAG gekürzt. Dies bedeutet, dass der Anpassungsbetrag zunächst dem Ausgleichspflichtigen zugute kommt. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können.

3 Antworten

W*lfgangam 17.05.2014 | 19:41
Hallo Franz Haag, was ist ein 'Anpassungsbetrag'? Die DRV kennt solch einen Betrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht. Hier werden Entgeltpunkte zwischen den Rentenkonten ausgeglichen oder auch/zusätzlich Kapitalwerte aus rentenfremden Ausgleichswerten (z. B. Betriebsrentenansprüche) in das Rentenkonto eines Ausgleichsberechtigten übertragen. Haben Sie eine Rechtsnorm/Gesetz für diesen 'Anpassungswert' parat ...was steht im Beschluss/oder dem Entwurf des Amtsgerichts? Gruß w.
Franz Haagam 17.05.2014 | 22:23
Hallo Wolfgang, Danke für deine Antwort. Dieser begriff wurde von mir willkürlich gewählt. In der Literatur wird dafür auch "Aussetzung der Versorgungskürzung" verwendet. Meine Rechtsanwältin sagt, dass diese Aussetzung der Versorgungskürzung nur dem Unterhaltsempfänger zugute kommt. In untenstehendem Beispiel heißt es: "Beide Ehegatten verfügen damit über höhere Einkünfte als vor der Aussetzung des VA" Beispiel: http://www.iww.de/fk/archiv/versorgungsausgleich-unter-diesen-vo… Wer hat recht? Gruß Franz
Jonnyam 17.05.2014 | 23:12
Näheres dazu siehe http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 33 und 34 Anpassung wegen Unterhalt 5 1012
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