Die Rentenbezugszeit nicht, aber die bei der Rente berücksichtigte Zurechnungszeit. Wenn vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezogen wurde, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, ist die Rentenbezugszeit eine Anrechnungszeit. Diese ist ebenfalls zur Erfüllung der 35 Jahre zu berücksichtigen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Sie in 15 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten, kann heute niemand sagen. Nach heutigen Recht können Sie diese Rente mit einem Lebensalter von 61 Jahren und 8 Monaten erhalten, wenn Sie 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben.
Nach früherem Recht war die Anrechnung einer Zurechnungszeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Es gibt also auch Renten ohne Zurechnungszeit. In diesen Fällen wird die Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit gewertet.
Im übrigen hat Schade die Tabelle richtig im Kopf und auch ansonsten ist ihm zuzustimmen.
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