1. Aufgrund der "Besitzschutzregelung" ist eine Nachfolgerente mindestens in der Höhe der bisherigen Rente zu zahlen.
2. In der Nachfolgerente werden die Beschäftigungszeiten nach dem Leistungsfall (hier: der Erwerbsminderung) berücksichtigt. Diese Zeiten gehen somit nicht verloren.
3. Für die Entgeltpunkte, die bereits mit einem Rentenabschlag belegt sind, bleibt dieser Abschlag auch in der Folgerente maßgebend. Der bisherige Rentenabschlag (Zugangsfaktor) kann nur dann in der Folgerente erhöht werden, wenn sich eine Folgerente mit einem höheren Zugangsfaktor anschließt.