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Experten-Antwort

§ 37 VersAuslG - Rückübertragung des VA // Beitrag bei Plus Minus

von XYZ16.05.2019 | 22:09
173 Ansichten
10 Antworten

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Hallo zusammen, nach einem Beitrag bei Plus Minus wird dort die Aussage getroffen, dass man die beim Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte auch zurückbekommen kann, wenn Ex-Frau l ä n g e r als 36 Monate Rente bezogen hat. Dies habe auch der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2018 so entschieden. Es seien Scheidungen zwischen 1977 und 2009 betroffen und eine Neuberechnung sei vom Familiengericht durchzuführen. Ist diesbzgl. etwas näheres bekannt? Wahrscheinlich kommen diesbzgl. mehrere Anfragen der Betroffenen. In dem Beitrag bei Plus Minus wurde von einer "Bereicherung der gesetzlichen Rentenversicherung" gesprochen, was meines Erachtens äußert vermessen ist und gänzlich an der Wahrheit vorbei geht; nur mal so am Rande.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User XYZ,

wie die User Ihnen bereits gesagt und auch die entsprechenden Links bereitgestellt haben, muss darauf geachtet werden, wann die Ehe geschieden wurde.

Wenn eine Scheidung bis zum 31.08.2009 geschieden wurde, kann ein Abänderungsantrag beim damals zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dieses Verfahren ist aber nicht kostenfrei. Es können Kosten in vierstelliger Höhe (je nach Streitwert) entstehen.

Hinzuweisen ist auch, dass bei einem Abänderungsantrag nach dem Versorgungsausgleichsrecht entschieden wird, dass ab dem 01.09.2009 gilt, obwohl die Ehe vor dem 01.09.2009 geschieden wurde. Ob sich ein Abänderungsantrag lohnt, kann im Vorfeld nicht gesagt werden.

Das Versorgungsausgleichsrecht, dass ab dem 01.09.2009 gilt, sagt dann genau, wie Sie die Anrechte, die Sie an Ihre Ex-Frau abgeben mussten, wieder zurückbekommen. Hier verweisen wir auf die Ausführungen der User.

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9 Antworten

Zyzam 16.05.2019 | 22:17
Was ist plusminus? Die Sendung kenne ich nicht.
Max4.0am 16.05.2019 | 23:21
Das ist der entsprechende link dazu: https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/… @ XYZ: Sie hätten vielleicht aber mal erwähnen sollen, dass die Voraussetzungen dafür im Tod des Exgatten/der Exgattin liegt. Sonst wäre es ja äußerst witzlos - für denjenigen, dem man nach 36 Monaten einfach seine Rente wegnehmen würde. :)
Werner67am 17.05.2019 | 07:50
In dem Beitrag geht es nicht um Fälle, in denen der/die Verstorbene mehr als 36 Monate Rente hatte, sondern um Fälle, in denen bis zum Tod maximal 36 Monate Rente bezogen wurde. Und es geht auch in erster Linie nicht um die gesetzliche Rente, sondern um Betriebsrenten und -Versorgungen. Fazit: Wenn der begünstigte Partner verstirbt und nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden. Das nennt sich "Anpassung wegen Todes". Für die gesetzliche Rentenversicherung braucht es auch keine Antrag beim Familiengericht, sondern lediglich einen Antrag an den Rentenversicherungsträger. In den Rentenanträgen wird übrigens direkt danach gefragt, ob der/die Ex verstorben ist ... Bei Betriebsrenten scheint das aber lt. plusminus-Beitrag etwas schwieriger zu sein ... Gruß Werner
XYZam 17.05.2019 | 11:53
Hallo Werner67, vielen Dank. Das hat ja dann mit dem § 37 VersAuslgG, Rückübertragung der Rente wg. Tod des Ex-Ehepartners usw. im Prinzip gar nichts zu tun. Da wurde in der Fernsehbeitrag (mal wieder) ein völlig falscher Eindruck erweckt. Ich könnte mir vorstellen, dass da einige "Betroffene" auf diesen Zug aufspringen werden und bei der Rentenvers. diesbzgl. vorstellig werden...
Werner67am 17.05.2019 | 10:52
Ich hab's gefunden. Das ist wirklich interessant. Gemeint ist wahrscheinlich folgendes Urteil: https://www.jurion.de/urteile/bgh/2018-06-20/xii-zb-624_15/ Da geht es um zwei wesentliche Sachverhalte: 1. Wenn ein Versorgungsausgleich nach dem vor 2009 geltenden Recht berechnet worden ist, kann eine Neuberechnung verlangt werden, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die eine bestimmte Grenze überschreitet. 2. wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung verstirbt, werden keine Anrechte übertragen. Beides zusammen kann offenbar dazu führen, dass der bereits durchgeführte Versorgungsausgleich aufgehoben wird. Voraussetzung ist, dass ein Abänderungsverfahren zulässig ist und dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner verstorben ist. Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist immer beim Familiengericht zu stellen. Gruß Werner.
Caroam 17.05.2019 | 14:14
Da wurde in der Fernsehbeitrag (mal wieder) ein völlig falscher Eindruck erweckt.
Nicht so voreilig sondern noch einmal aufmerksam zuhören: https://www.ardmediathek.de/ard/player /Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3BsdXNtaW51cy83MzE0ZDNiZi1hNzhiLTQwMjMtOTMxNS00NDYzMDA1YmY4OGU/versorgungsausgleich-wie-man-seine-rente-retten-kann
DANKE für den Link !!
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