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3h Ehrenamt die Woche bei Erwerbsminderung?

von angelheart29.06.2010 | 20:28
8133 Ansichten
8 Antworten
Hallo, ich bekomme Rente wegen voller Erwerbsminderung , das heisst ja ich kann keine 15h die Woche arbeiten ..meine Frage ist nun : Darf ich ein Ehrenamt von 3h 1x die Woche machen ? Ich würde gerne versuchen ob mir das überhaupt möglich ist , es gibt keienrlei Aufwandsentschädigung dafür. Ich bin nur so unsicher da es ja auch heisst man kann nicht länger als 3 h pro Tag arbeiten , ist es denn dann ok 1x wöchentlich 3h zu machen ? Ode rmuß ich auch pro Tag uner diesen 3h bleiben ? Wie gesagt es wäre 1x die Woche 3h. Bin da sehr unsicher wie genau die Regleung bei der Rente ist ? Danke für die Hilfe im Voraus mfg Angelheart

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.06.2010 | 09:26

1. Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich alle Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung resultieren. Dazu zählen auch Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Da Sie jedoch keine Zuwendungen erhalten, ist die Regelung des § 34 SGB VI im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze unbeachtlich.

2. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Eine ehrenamtliche wöchentliche Tätigkeit von (1mal 3 Stunden) hat somit keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

7 Antworten

angelheartam 29.06.2010 | 21:27
Bei 1x 3h die Woche ebenfalls ja ? Ich mein 3h die Woche sind nicht mal annähernd 15h bei der die Erwerbsminderung wegfallen würde.
RFnam 29.06.2010 | 21:14
Drei Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden, weil sonst der Verdacht besteht, dass keine volle Erwersbminderung vorhanden ist.
-_-am 29.06.2010 | 21:34
Unter drei Stunden: Volle Erwerbsminderungsrente. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Ist das Leistungsvermögen entsprechend gemindert, liegt volle Erwerbsminderung vor. Wenn Sie das Ehrenamt nicht täglich und zudem unentgeltlich ausüben, bestehen da bei 3 Stunden keinerlei Bedenken. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Schadeam 29.06.2010 | 22:16
...wenn Sie immer noch Bedenken haben, sorgen Sie halt dafür, dass Sie nur 2 Stunden und 50 Min pro Woche ehrenamtlich tätig sind... Bei Ehrenämtern sollte das doch so zu regeln sein?
angelheartam 29.06.2010 | 22:38
@ -_- Vielen Dank , das war eine wirklich Aussagekräftige Antwort , sind Sie sich dabei sicher bzw. kann man es defintiv irgendwo nachlesen ? Ich finde über all nur die allgemeine Regel . Aber Sie haben mir sehr geholfen . @ Schade , wäre eine Möglichkeit aber ist ja auch irgendwie albern. Ist schon schöner wenn man weiß wie die Rechtregelung tatsächlich ist. Habe aber schon vermutet das ehrenamtlich 3h am Tag 1x die Woche nicht schlimm sein kann , ist ja nichts festes ist und kaum vergleichbar mit einem wirklichen Job , den ich auch gar nicht machen könnte .
-_-am 29.06.2010 | 22:46
Wenn Sie es noch genauer wünschen, kann Ihnen geholfen werden. Das ist dann aber sehr "juristisch" und theoretisch: Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind auch Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt regelmäßig als verschlossen, so dass Sie bei 3 Stunden an nur einem Tag nichts befürchten müssen. Da Sie jedoch gar keine Beschäftigung ausüben, gilt nur die theoretische Betrachtungsweise, nicht die konkrete Betrachtungsweise. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nämlich allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt vielmehr jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6. So auch nachzulesen unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-_-am 29.06.2010 | 22:22
"... nur 2 Stunden und 50 Min pro Woche ..." ist absoluter Unsinn! Hier geht es um die zulässige regelmäßige tägliche Arbeitszeit von unter 3 Stunden an 5 Tagen pro Woche. Eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit ist keine Beschäftigung und wenn sie nur an einem Tag die Woche für nur 3 Stunden stattfindet auch absolut unbedenklich.
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