1. Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich alle Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung resultieren. Dazu zählen auch Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Da Sie jedoch keine Zuwendungen erhalten, ist die Regelung des § 34 SGB VI im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze unbeachtlich.
2. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Eine ehrenamtliche wöchentliche Tätigkeit von (1mal 3 Stunden) hat somit keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
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