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4-Jahreszeitraum § 44 SGB X

von Jim23.02.2010 | 16:59
2612 Ansichten
17 Antworten
Mir wurde auf Gerichtsbeschluss rückwirkend Rente ab 2003 bewilligt. Nach fachmännischer Prüfung stellten sich Fehler heraus, die zu einer Neuberechnung und Nachzahlung führten. Die Nachzahlung und der Rentenbeginn der höheren Rente wurde nun aber mit Hinweis auf § 44 SGB X auf den 4-Jahreszeitraum begrenzt. Die Rente ist aber auch im Jahr 2003 deutlich zu gering. Habe ich wirklich keinen Rechtanspruch auf die volle Höhe der Rente bzw. auf eine korrekt berechnete Rente seit Rentenbeginn im Jahr 2003? Der falsche Rentenbescheid mit Rentenbeginn + Rentennachzahlung erging erst 2009 und somit konnte ich ja nicht früher die korrektur und Nachzahlung beantragen.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 25.02.2010 | 08:40

Hallo Jim,

bei einem Überprüfungsantrag im Rahmen des § 44 SGB X kann die höhere Leistung nur für vier Kalenderjahre rückwirkend gezahlt werden. Diese vier Kalenderjahre werden von dem Antragsdatum des Überprüfungsantrages berechnet. Auch wenn der Rentenbeginn vor diesem Zeitraum liegt, gibt es keine rechtliche Grundlage die höhere Rente darüber hinaus auszuzahlen.

16 Antworten

Renten-Fachmannam 23.02.2010 | 17:13
Ohne Kenntnis des Sachverhaltes kann ich Ihnen nur den Gesetzestext anbieten.Angewendet wird immer der Absatz 4. Haben Sie erst nach dem Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist weitere Unterlagen zu Ihrem Versicherungsverlauf vorgelegt. die zu einer Nachzahlung führten ? Dann ist die Festlegung des Nachzahlungszeitraumes korrekt, weil dann lediglich von Ihnen ein Überprüfungsantrag gestellt wurde. Auch wenn die Rentenversicherung einen Fehler gemacht hat gibt es keine andere Frist. Eine Zuschrift innerhalb der Rechtmittelfrist wird, wenn nicht als Widerspruch erhoben, von Amts wegen als Widerspruch behandelt. Dann würde die Rente ab Beginn neu berechnet. -------------------------------- § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Jimam 23.02.2010 | 17:41
Nein, neue Tatsachen führten nicht zu der Neuberechnung. Die vorgetragenen Fehler (falsche Bewrtung von beitragsfreien Anrechnungszeiten)führten während der Widerspruchsfrist zur Neuberechnung, Die Kosten für die Überprüfung wurden auch anteilig übernommen, d,h. die DRV ist sich ihrer "Schuld bewusst".
Renten-Fachmannam 23.02.2010 | 18:36
Dann rate ich Ihnen, in einem Schreiben die Neufestsetzung der Rente ab Beginn zu verlangen, weil Sie innerhalb der Widerspruchsfrist reagiert haben. Und einen Hinweis aufnehmen, dass Sie anderenfalls eine Beschwerde an den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung richten.
Agnesam 23.02.2010 | 20:07
Wenn ein Bescheid noch nicht bindend ist, weil er durch einen Widerspruch angefochten ist, liegt ein Sachverhalt nach § 44 SGB X nicht vor. Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird ist natürlich die Rente eb Rentenbeginn neu zu berechnen und zu zahlen. Frage am Rande: Wer bitte ist der Präsident der Deutschen Rentenversicherung? Agnes
Enten-Flachmannam 24.02.2010 | 01:32
"Und einen Hinweis aufnehmen, dass Sie anderenfalls eine Beschwerde an den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung richten." Bitte geben Sie unbedingt noch die Anschrift vom "Präsident der Deutschen Rentenversicherung" an. Bin gespannt, wo der wohl seinen Sitz haben wird! Es wird dann bestimmt jemand ganz furchtbar zittern bei der Deutschen Rentenversicherung! Kopfschüttel!!!
Bäram 24.02.2010 | 07:33
Präsidenten gibt es nicht bei der Deutschen Rentenversicherung, die haben nur Geschäftsführer. lg
Heinericham 24.02.2010 | 08:27
Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherungs Bund hat den Titel "Präsident". Also Ihn anzuschreiben würde dann sowieso nur etwas Bringen, wenn eine Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht. MfG
Wähleram 24.02.2010 | 10:40
Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund : Dr. Herbert Rische, Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund Dr. Axel Reimann, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Bund Herbert Schillinger, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Bund Zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde Dr.Herbert Rische, zu weiteren Direktoren wurden Dr. Axel Reimann und Herbert Schillinger gewählt. Sie sind hauptamtliche Repräsentanten der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Paulaam 24.02.2010 | 12:48
Nun, so falsch war ja die Frage von @Agnes nicht. Einen Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung gibt es nicht. Und das @Jim einen Bescheid der DRV Bund erhalten hat wurde von ihm auch nicht gesagt. Also was solls, @Agnes hat doch zur Sache recht. Ein Anwendungsfall von § 44 SGB X liegt nicht vor. Paula
Renten-Fachmannam 24.02.2010 | 15:24
Zum 1. Oktober haben sich der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengeschlossen. Dem neuen Träger werden auch Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Deutsche Rentenversicherung übertragen. Hier werden daher in Zukunft nicht nur Kunden betreut und Renten berechnet, sondern auch verbindliche Entscheidungen für alle Träger getroffen. Somit hat die Deutsche Rentenversichrung Bund eine Doppelfunktion. ------------------------------ Über das Internet-Portal "Deutsche Rentenversicherung" im Feld links oben über /Führungsstruktur/Direktorium/ gelangt man zu den Bildern des Präsidenten und den Direktoren und deren Lebensläufe. ---------------------------------- An Enten-Fachmann: Doch, das bewirkt etwas. Es wird zwar niemand zittern, aber der Vorgang wird von einem höherem Vorgesetztem überwacht.
Wolfgangam 24.02.2010 | 21:17
Hallo Renten-Fachmann, > Zum 1. Oktober ... jedes Jahr hat - meines Wissens - einen 01.10. ...können Sie das für die Unwissenden noch mehr konkretisieren ? (Sie sollten den Web-Text vollständig kopieren ...und auf das Copyright achten ;-) > aber der Vorgang wird von einem höherem Vorgesetztem überwacht. ...und 100 andere Vorgänge rutschen erst mal eine Stufe tiefer und warten. Die können ja dann auch den 'Präsidenten' einschalten, weitere 100 höhere Vorgesetzte warten nur darauf ;-) Gruß w. PS: Haben Sie eigentlich jeden Thread/jedes Thema auf 24/7 Daueraktualisierung geschaltet ? ;o) ...Ihre Antworten sind durchaus hilfreich, nur copy&paste ohne persönliche Erkenntnisse dünnen den Inhalt aus.
-_-am 25.02.2010 | 21:25
Einen "Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung" gibt es nicht!
-_-am 25.02.2010 | 21:29
Einen "Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung" gibt es nicht! Dr. Herbert Rische ist Präsident der Deutschen Rentenversicherung BUND!
-_-am 25.02.2010 | 21:31
Doch, den gibt es. Dr. Herbert Rische ist jedoch Präsident der Deutschen Rentenversicherung BUND und nicht der Deutschen Rentenversicherung! Einen "Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung" gibt es nicht!
xxxam 26.02.2010 | 08:49
bei uns nennt man jemand wie sie einen Korinthenkacker
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