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Experten-Antwort

4 Stunden täglich im erlernten Beruf arbeiten, bleibt meine teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 240 SGB VI erhalten

von Informatikarita13.01.2017 | 15:56
1924 Ansichten
3 Antworten

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Ich beziehe seit 2 Jahren die halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 SGB VI. Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wurden durch die berufskundliche Stellungnahme ausgeschlossen. Leistungsvermögen war unter 3 Stunden in der letzten beruflichen Tätigkeit. Allerdings war dies eine Leitungsfunktion. Lt. dieser Stellungnahme hätte ich ein Leistungsvermögen von 6- und mehr Stunden für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne Lärmbelästigung, ohne andauernden Publikumsverkehr, ohne besondere Verantwortung und ohne Leitungsfunktion. Ich könnte nun 4 Stunden arbeitstäglich ( wenn auch befristet für 8 Monate) im erlernten BERUF arbeiten, aber ohne Leitungsfunktion und besondere Verantwortung. Zudem decke ich hier nur einen Teilbereich meines Berufes ab, nicht das gesamte Spektrum. Die Hinzuverdienstgrenze erreiche ich nicht mal zur Hälfte, aber.... es ist mein Beruf. Bleibt meine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten??? Bisher habe ich die Info: ja, bleibt - da keine Leitungsfunktion und besondere Verantwortung. Das ist übrigens die erste Chance die ich arbeitstechnisch erhalte. Bisher kam weder von der Arbeitsagentur noch sonstiges eine Möglichkeit zur Beschäftigung. Ich möchte so gerne arbeiten gehen, bin aber sicher, nicht mehr Stunden als diese 4 leisten zu können. Aber es macht keinen Sinn diese Arbeit anzunehmen und meine halbe Rente dadurch zu verlieren. Und das wegen der paar Monate. Und ob ich dies tatsächlich durchstehe .....??? Aber das denke ich schon, bin sehr motiviert und gebe nicht leicht auf.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Informatikarita,

Sie erhalten die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil Sie nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers Ihren bisherigen Beruf und auch keine andere gesundheitlich sowie sozial zumutbare Tätigkeit ausüben können.

Sozial zumutbar bedeutet, dass zu prüfen ist, ob Sie eine andere Tätigkeit ausüben können, die Ihrer Qualifizierung und ihrem bisherigen beruflichen Status entspricht oder geringfügig darunter liegt. Zur Einordnung beruflicher Tätigkeiten hat das Bundessozialgericht ein so genanntes Mehrstufenschema entwickelt. Danach ist es einem Facharbeiter mit bisheriger Vorgesetztenfunktion beispielsweise zumutbar, eine Facharbeitertätigkeit ohne Mitarbeiterführung auszuüben.

Wie von "Schorsch" bereits geschrieben, kann Ihre Frage nicht allgemein beantwortet werden. Sie sollten dies daher direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären. Der Berufsschutz und damit der Rentenanspruch würden erst entfallen, wenn Sie eine Ihnen gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit nachweislich mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. Denn vielleicht zeigt sich erst nach der Arbeitsaufnahme, dass sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mindestens sechs Stunden am Tag ausüben können.

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2 Antworten

Informatikaritaam 13.01.2017 | 21:02
Danke Schorsch Habe jetzt Bauchweh da ich mich am Montag vor einem Team vorstellen soll und auch weiß dass dies meine letzte Chance sein wird. Und ich wollte da nichts von meiner halben Rente und 50% Schwerbehinderung erwähnen. Ich bin 56 Jahre alt und mich nimmt niemand. Würde ja auch als Putzfee arbeiten- aber das geht mit Sicherheit gegen die Rente da dies keine leichte bis mittelschwere Arbeit ist. Und auch Supermärkte etc. fallen deshalb weg. Meine gesamten Ersparnisse sind aufgebraucht und jetzt müsste ich in die Grundsicherung o.ä. Und das nach über 35 Jahren Vollzeitarbeit mit vollem Engagement . Es ist zum Heulen. MfG
Schorscham 13.01.2017 | 19:14
Grundsätzlich dürfen Sie jede Tätigkeit ausüben, die mit den im Rentenverfahren dokumentierten Feststellungen harmoniert. Da das aber immer individuell geklärt werden muss und nicht allgemeingültig beantwortet werden kann, wird Ihnen kein Außenstehender eine verbindliche Antwort geben können. Um ganz sicher zu sein, müssten Sie die im Rentenverfahren getroffenen Feststellungen bezüglich Ihres Restleistungsvermögens peinlichst genau mit den Anforderungen Ihrer geplanten Tätigkeit abgleichen. Und wenn es tatsächlich keine Widersprüche gibt, dürfte eine Arbeitsaufnahme unschädlich sein. Bei geringsten Zweifeln würde ich persönlich lieber auf die Arbeitsaufnahme verzichten. Aber wie bereits erwähnt, kann das von hier aus nicht verbindlich geklärt werden. MfG
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