Im Minijob zahlen Sie grundsätzlich keine Beiträge, Sie sind versicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie eine Pauschalabgabe. In der Pauschalabgabe ist ein Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 15 % enthalten. Durch diesen pauschalen Rentenbeitrag Ihres Arbeitgebers erwerben Sie auch Ansprüche in der Rentenversicherung. Da es sich um eine reduzierte Beitragszahlung handelt, können Sie nicht den vollen Leistungsanspruch erwerben. Sie haben aber die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Sie können die verringerten Rentenbeiträge aus dem Minijob auf den vollen Beitragszeit von derzeit 19,9 % aufstocken.
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie über die Aufstockungsmöglichkeiten zu informieren.
Durch die Aufstockung erwerben Sie vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt Ihnen dadurch erhalten. Allerdings geht zum Beispiel Ihr Versicherungschutz für Erwerbsminderung derzeit auch ohne die Zahlung von Pflichtbeiträgen nicht verloren, da Ihr Kind noch keine 10 Jahre alt ist und Sie deshalb sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen. Wir empfehlen Ihnen daher sich über diesen komplexen Sachverhalt in einem Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu informieren.
Die Frage, ob Sie während der Beurlaubung bei Ihrem Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen können, kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.
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