Als Experte in einem Forum der deutschen Rentenversicherung kann ich zum Hauptproblem leider nichts beitragen. Wohl aber möchte ich darauf hinweisen, dass auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die normalen und im Betrieb üblichen Regelungen für Arbeitsverträge gelten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Nach meiner Erfahrung können solche Ansprüche spätestens vor den Arbeitsgerichten erfolgreich durchgesetzt werden. Für den Arbeitnehmer könnte dies aus meiner Sicht gerade dann interessant sein, wenn er sich einen anderen Job gesucht hat (das ist nicht zynisch gemeint!).
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