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Experten-Antwort

400 Euro oder 350 Euro

von Paul Maler07.10.2012 | 16:15
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5 Antworten

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Darf man als Frührentner (unter 65 Jahre) als Minijobber monatlich 400 Euro oder 350 Euro steuer- und sozialabgabenfrei dazuverdienen? Muß diese Bedingung (400 Euro oder 350 Euro) jeden einzelnen Monat erfüllt sein, oder genügt es, wenn der Jahresverdienst geteilt durch 12 (also der Monatsdurchschnitt) unter 400 Euro bzw. unter 350 Euro nach einem Jahr liegt?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paul,

wir schließen uns der ausführlichen Aussage von DarkNight RV an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Claire Grubeam 07.10.2012 | 16:44
§ 96a SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240 SGB VI) mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden an die monatliche Bezugsgröße geknüpft, um wieder eine unmittelbare Anbindung an die Lohnentwicklung zu erreichen. Die Faktoren sind so auf die Bezugsgröße abgestimmt worden, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte. Zusätzlich wurde die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe durch die Anhebung auf 400 Euro rückwirkend zum 01.01.2008 an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen. § 96a Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 und 240 SGB VI) bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. bei Bezug von vergleichbarem Einkommen in der jeweils maßgeblichen Höhe nur insoweit geleistet werden kann, als sich der aus dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte Hinzuverdienst oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen bewegt, wobei ein zweimaliges Überschreiten im Laufe eines jeden Kalenderjahres bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenzen zulässig ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Minijobber sollen nach Plänen der derzeitigen Regierungskoalition ab dem 1. Januar 2013 mehr verdienen können. Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden. Begleitend ist angedacht, eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht einzuführen, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, soll sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Die hierfür erforderlichen politischen Beschlüsse stehen allerdings noch aus.
...................................am 07.10.2012 | 16:51
Zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI) Die Hinzuverdienstgrenze darf - ohne dass es für den Rentenanspruch schädlich ist - – zweimal im Laufe eines Kalenderjahres, – in jedem dieser zwei Kalendermonate um einen Betrag bis zur Höhe der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze, d.h. bis zum Doppelten des Grenzwertes (z. B. im Jahre 2008 also 2 x 400 Euro = 800 Euro je Kalendermonat) überschritten werden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
DarkKnight RVam 08.10.2012 | 07:52
Hallo Paul, die Hinzuverdienstgrenze muss jeden Monat eingehalten werden. Wenn Sie abhängig beschäftigt sind, darf ihr Hinzuverdienst im Kalenderjahr 2012 monatlich die 400 Euro nicht überschreiten. Ausnahme: In zwei Monaten dürfen Sie bis zu 800 Euro hinzuverdienen; im ersten Monat des Zusammentreffens aber nur, wenn ein durch Besonderheiten (z. B. Mehrarbeit) erhöhter Hinzuverdienst vorliegt. Sind Sie selbständig tätig, dann ermittelt sich Ihr monatlicher Hinzuverdienst, indem der jährliche Gewinn durch die Monate geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit steuerrechtlich angemeldet war. Ein Überschreitensrecht besteht bei der pauschalen Ermittlung nicht! Im Kalenderjahr 2013 könnte sich die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro erhöhen. Es sieht zumindest alles danach aus!
egalam 10.10.2012 | 13:25
Zitat von Claire Grube anzeigenausblenden
Claire Grube schrieb

§ 96a SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240 SGB VI) mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001.

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden an die monatliche Bezugsgröße geknüpft, um wieder eine unmittelbare Anbindung an die Lohnentwicklung zu erreichen. Die Faktoren sind so auf die Bezugsgröße abgestimmt worden, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

Zusätzlich wurde die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe durch die Anhebung auf 400 Euro rückwirkend zum 01.01.2008 an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen.

§ 96a Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 und 240 SGB VI) bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. bei Bezug von vergleichbarem Einkommen in der jeweils maßgeblichen Höhe nur insoweit geleistet werden kann, als sich der aus dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte Hinzuverdienst oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen bewegt, wobei ein zweimaliges Überschreiten im Laufe eines jeden Kalenderjahres bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenzen zulässig ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0

Minijobber sollen nach Plänen der derzeitigen Regierungskoalition ab dem 1. Januar 2013 mehr verdienen können. Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden.

Begleitend ist angedacht, eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht einzuführen, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, soll sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Die hierfür erforderlichen politischen Beschlüsse stehen allerdings noch aus.

Das ist lustig, ich hab schon vor Eintritt der EM auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, das ist unwiderruflich. War also schon vorher in Teilzeit beschäftigt. Na ja, sonst wäre ich jetzt auch kein EM-Rentner. Meine Begeisterung nicht widerrufen zu können, hielt sich in Grenzen. Das hat sich geändert: Kann ich mir jetzt wenigstens noch Sparzulage beim FA abholen ;).
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