Hallo Schmidt,
die Abwicklung von Erstattungsansprüchen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch X.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein anderer Leistungsträger für einen zurückliegenden Zeitraum zur Leistung verpflichtet war, kann der in Vorleistung getretene Leistungsträger die von ihm erbrachten Leistungen nach §§ 102 ff SGB X zurückfordern.
Dies ist üblicherweise für die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Fall.
Bedingung hierbei ist, dass Erstattungsansprüche immer nur für den Nachzahlungszeitraum und nur maximal bis zur monatlichen Rente geltend gemacht werden können.
Die Erstattungsleistung wurde in Ihrem Fall somit zutreffend abgegolten.