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Experten-Antwort

44 Prozent KDU

von Schmidt02.10.2014 | 05:12
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In verschiedenen Beiträgen in diesem Forum habe ich gelesen, dass bei einer Verrechnung zwischen zwei Leistungsträgern KdU nur zu 44 % verrechnet werden dürfen.In meinem Fall wurde rückwirkend EU-Rente für mehrere Jahre bewilligt und mit den Leistungen der Grundsicherung verrechnet. Trotz dem Hinweis auf § 105 Abs. 2 SGB XII und der Tatsache, dass auf Grund dieser Leistungen kein Wohngeld gezahlt wurde, erfolgte eine 100 % Verrechnung der KdU. Das ist so nicht korrekt oder ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schmidt,

die Abwicklung von Erstattungsansprüchen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch X.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein anderer Leistungsträger für einen zurückliegenden Zeitraum zur Leistung verpflichtet war, kann der in Vorleistung getretene Leistungsträger die von ihm erbrachten Leistungen nach §§ 102 ff SGB X zurückfordern.

Dies ist üblicherweise für die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Fall.

Bedingung hierbei ist, dass Erstattungsansprüche immer nur für den Nachzahlungszeitraum und nur maximal bis zur monatlichen Rente geltend gemacht werden können.

Die Erstattungsleistung wurde in Ihrem Fall somit zutreffend abgegolten.

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6 Antworten

Nick L. Beckam 02.10.2014 | 07:04
Sie scheinen da was zu verwechseln. Die "Verrechnung zwischen zwei Leistungsträgern" nennt man Erstattungsanspruch. Erstattungsansprüche sind in §§ 102 ff SGB X geregelt. § 105 SGB XII greift da nicht. Bei einem Erstattungsanspruch nach §§ 102 SGB X gibt es keine Kürzung, sondern nur eine Erstattung 1:1, wenn man so will. Also: doch, das ist so korrekt. Erst, wenn eine solche Erstattung (aus welchem Grund auch immer) versäumt wurde und die KdU sollen vom Leistungsempfänger direkt zurückgefordert werden, kann § 105 SGB XII ins Spiel kommen. So verstehe ich den Wortlaut dieser Regelung.
Schmidtam 02.10.2014 | 08:07
Sorry, aber diese Art der Auslegung des § 105 SGB XII wiederspricht dem Zweck dieser Regelung, denn sie wurde geschaffen, um den Nachteil auszugleichen, den Empfängern von Grundsicherungsleistungen seit 2006 durch den Wegfall des Wohngeldes haben.
Nick L. Beckam 02.10.2014 | 08:19
§ 105 SGB XII ist gar nicht auszulegen, da er gar nicht erst greift. Erstattungsansprüche sind vorrangig anzuwenden und sie gibt es, um Doppelleistungen zu vermeiden. Da widerspricht sich nix.
Gigiam 02.10.2014 | 14:48
Hallo, die Vorschrift des § 105 SGB XII bestimmt das 56 % der Kosten für die KDU unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erstatten sind. Sollten Sie bisher Leistungen nach dem SGB II (AlG2) erhalten haben ist die maßgebende Vorschrift § 40 Abs. 4 SGB II. Ob die Voraussetzungen vorliegen kann nur der bisherige Leistungsträger prüfen. Dem Rentenversicherungsträger wird nur der Erstattungszeitraum und der Betrag in Euro mitgeteiilt. Sie sollten dies mit dem bisherigen Leistungsträger klären (die Vorschrift wird gerne mal übersehen). Gigi
Schmidtam 02.10.2014 | 17:56
Hallo Gigi, danke für die Antwort, mit dem Leistungsträger kann mann nicht reden, so dass die ganze Geschichte vor Gericht verhandelt wird. Zum einen hat man 5 Jahre verrechnet und zum anderen meinen alle Beamten, dass es diese Regelung nicht gibt, obwohl offensichtlich ist, was der Gesetzgeber damit bezweckt.
Christina Nowakam 02.10.2014 | 20:15
Hallo Schmidt ! Doch ja, es gibt die 44 % Regelung, aber nur, wenn Sie eine Arbeit aufgenommen haben. Die Regelung greift nicht bei Erstattung von Sozialleistungen, Ich empfehle weitere Recherce im Web, insbesondere der entsprechenden § des Gesetzes. Findet man bereits unter dem Suchbegrifft : Verrechnung KDU.
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