Hallo Sabrina,
nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind unter anderem Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn es sich um Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung handelt.
Zeiten der Weiterzahlung des Bezugs von Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III sind innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn ebenfalls nicht anrechenbar. Auch wenn in diesen Zeiträumen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Arbeitslosigkeit vorlag, handelt es sich hierbei um eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die 1,5 Jahre Krankengeldbezug zur 45- jährigen Wartezeit zählen. Da Sie außerdem noch länger als 2 Jahre vom Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entfernt sind, zählt auch die Zeit des Arbeitslosengeld 1- Bezugs zur Wartezeit dazu.
Insofern stimmen wir auch den Ausführungen von PeterT zu.
Um auf "Nummer sicher zu gehen" empfehlen wir Ihnen, sich eine aktuelle Rentenauskunft von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anzufordern. Hier können Sie nochmals überprüfen, wie der aktuelle Stand der benötigten Wartezeitmonate ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung