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Experten-Antwort

45 Beitragsj. ALG 1

von Gertrud S.22.02.2018 | 18:32
363 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich bin 59 geb. durch die Kindererziehungszeiten habe ich keine Lücke betr.45 Beitragsj. für die Rente besonders langjährig Versicherte. Also Rentenbeginn mit 64 J. u 2 Monate. Jetzt meine Frage, mein Betrieb wird nach meiner Info. 20 Monate vor meiner Rente schließen. Wird ALG 1 bei den 45 J. mit berücksichtigt? Oder fehlen mir sollte ich nicht mehr arbeiten diese 20 Monate? Danke für Auskunft

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.02.2018 | 08:25

Hallo, Gertrud,

wenn Sie als Person, die 1959 geboren ist, mit 64 Jahren + 2 Monaten in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte starten können und schon davor bis zum Erreichen des Alters von 62 Jahren und 2 Monaten (also 2 Jahre vor Rentenbeginn) die erforderliche Wartezeit erfüllen, würde die Rente mit 64 Jahren und 2 Monaten ohne Abschlag gewährt.

In Ihrem konkreten Fall wäre dies lediglich fraglich, wenn Sie bis zur Betriebsschließung die Wartezeit noch nicht erfüllt hätten. Wie KSC und W*lfgang schon erwähnten, kommt es dann im Einzelfall darauf an, ob z.B. nur eine Filiale geschlossen wird oder es sich um eine komplette Betriebsschließung / Geschäftsaufgabe handelt. Wie auch bei Konkursen/Insolvenzen würde daher bei einer kompletten Betriebsschließung das dann zu leistende Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn bei der Wartezeit mitgezählt werden.

Sollte die Wartezeit nicht mindestens bis zur Betriebsschließung erfüllt werden, besteht dennoch die Möglichkeit die Wartezeit zu erfüllen. Zwar dann nicht mit den Beiträgen aus dem zu leistenden ALG I aber aus einem z.B. parallel zum ALG 1 liegenden Minijob, aus dem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Zur Klärung Ihrer individuellen Situation und der damit verbundenen Planungssicherheit empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe wahrzunehmen.

2 Antworten

W*lfgangam 22.02.2018 | 19:42
Hallo Gertrud S., wenn Sie spätestens mit 17 + 2 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten ( auch aus der Lehrzeit) angefangen haben und bis heute durchgehend alle Zeiten zu den 45 Jahren zählen, wird das rechnerisch klappen. ALG 1 zählt nur in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn (64 + 2) nicht zu den 45 Jahren *), insofern muss rückgerechnet die Zeit 62 + 2 bis 17 + 2 als mindestens belegte Zeit für die 45 Jahre vorhanden sein. *) ABER - sofern der Betrieb tatsächlich komplett eingestellt wird/schließt/in Insolvenz geht, zählen die ALG-1-Beiträge in diesem Fall auch zu den 45 Jahren mit ...gesichert ist das erst, wenn es tatsächlich so kommt und nicht nur allgemein betriebsbedingte Kündigungen (vorher) erfolgen. Im Übrigen gibt Ihre letzte Rentenauskunft dazu schon Auskunft, wo Sie im Rahmen der "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" stehen (Seite 6-7-8 mal nachlesen), wie viele Monate vorhanden/noch fehlen ...fehlende Monate einfach zum letzten Beitrag im Versicherungsverlauf dazu rechnen, und Sie sehen, wann/wie früh die 45 Jahre erreicht sind. Im Zweifel die nächste Beratungsstelle zur abschließenden Info aufsuchen. Gruß w.
KSCam 22.02.2018 | 19:32
Wenn das eine vollständige Betriebsaufgabe ist sollten Zeiten des ALG 1 Bezuges auch dann bei den 45 Jahren mitzählen, wenn die Zeit in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn liegt. Wird nur ein "Betriebsteil" geschlossen, sieht es eher schlecht aus. Aber das lässt sich ja im Ernstfall klären.
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