Hallo, Gertrud,
wenn Sie als Person, die 1959 geboren ist, mit 64 Jahren + 2 Monaten in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte starten können und schon davor bis zum Erreichen des Alters von 62 Jahren und 2 Monaten (also 2 Jahre vor Rentenbeginn) die erforderliche Wartezeit erfüllen, würde die Rente mit 64 Jahren und 2 Monaten ohne Abschlag gewährt.
In Ihrem konkreten Fall wäre dies lediglich fraglich, wenn Sie bis zur Betriebsschließung die Wartezeit noch nicht erfüllt hätten. Wie KSC und W*lfgang schon erwähnten, kommt es dann im Einzelfall darauf an, ob z.B. nur eine Filiale geschlossen wird oder es sich um eine komplette Betriebsschließung / Geschäftsaufgabe handelt. Wie auch bei Konkursen/Insolvenzen würde daher bei einer kompletten Betriebsschließung das dann zu leistende Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn bei der Wartezeit mitgezählt werden.
Sollte die Wartezeit nicht mindestens bis zur Betriebsschließung erfüllt werden, besteht dennoch die Möglichkeit die Wartezeit zu erfüllen. Zwar dann nicht mit den Beiträgen aus dem zu leistenden ALG I aber aus einem z.B. parallel zum ALG 1 liegenden Minijob, aus dem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Zur Klärung Ihrer individuellen Situation und der damit verbundenen Planungssicherheit empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe wahrzunehmen.