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45 Versicherungsjahre

von ppes05.04.2010 | 18:53
2114 Ansichten
8 Antworten
Hallo, meines Wissens kann man zukünftig nach 45 Versicherungsjahren in der Rentenversicherung mit 65 ohne Rentenkürzung in Rente gehen. Bisher habe ich bis zum 54 (Geburtsjahr ebenfalls 1954) Lebensjahr insgesamt 37 Versicherungsjahre eingezahlt. Anschließend für 12 Monate, also 1 weiteres Jahr freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Anschließend Beiträge für 18 Monate durch Agentur f. Arbeit/ALG I. Anschließend für 6 1/2 Jahre Anrechnungszeit wegen ALG II (ohne Bezug von Leistungen). Somit müsste ich die geforderten mindestens 45 Jahre erbracht haben. Kann ich dann mit 63 in Rente gehen bei einer Kürzung für 2 Jahre (7,2 %). Ist meine Rechnung so richtig?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 06.04.2010 | 07:20

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit,Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB 6).

Nicht anrechenbar sind jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe. Auch Wartezeitmonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, sind nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.

Nach Ihrer Schilderung könnten Sie frühestens mit 63 und 9,6% Kürzung in Rente gehen. Ohne Kürzung erst mit 65 und 8 Monaten. Die Kürzung bliebe lebenslang.

Moderatoren-Antwortam 06.04.2010 | 10:52

Durch das "Aufstocken" werden diese Zeiten zu Pflichtbeitragszeiten und zählen somit zu den 45 Jahren.

6 Antworten

Ist meine Rechnung so richtig?am 05.04.2010 | 19:47
Nein,denn der Abschlag bleibt immer lebenslang bestehen und nicht nur bis zur Regelaltersrente.
-_-am 05.04.2010 | 19:38
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
-_-am 05.04.2010 | 19:46
Den möglichen Rentenbeginn und die Abschläge können Sie über http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_157304/SharedDocs/d… ermitteln. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wird eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt: Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_79080/SharedDocs/de…
Hansemannam 05.04.2010 | 20:13
Ihre Rechnung ist komplett falsch. Die ganzen Jahre der Arbeitslosigkeit zählen nicht für die Wartezeit von 45 Jahren. ( Sinn dieser neuen Rentenart ist die Versicherten zu belohnen die 45 Jahre gearbeitet und dafür eingezahlt haben, nicht die die jahrelang arbeitslos gemeldet waren )
ppesam 06.04.2010 | 09:40
würden dann auch Zeiten mit einem 400-Euro-Job/ daruas Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen mit auf die 45 Jahre angerechnet werden?
Hansemannam 06.04.2010 | 09:58
Wie bereits mehrfach mitgeteilt wurde, sind auf die Wartezeit von 45 Jahren Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung anzurechnen. Wenn man in einem Minijob aufstockt, entstehen Pflichtbeiträge.
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