Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit,Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB 6).
Nicht anrechenbar sind jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe. Auch Wartezeitmonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, sind nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.
Nach Ihrer Schilderung könnten Sie frühestens mit 63 und 9,6% Kürzung in Rente gehen. Ohne Kürzung erst mit 65 und 8 Monaten. Die Kürzung bliebe lebenslang.
Durch das "Aufstocken" werden diese Zeiten zu Pflichtbeitragszeiten und zählen somit zu den 45 Jahren.
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