Den bisherigen Beiträgen kann ich zustimmen.
Zur Ergänzung jedoch Folgendes:
Des Rätsels Lösung liegt bei Ihnen darin, dass Sie zu zwei vollkommen verschiedenen Versorgungsträger (gesetzliche Rentenversicherung und berufständiges Versorgungswerk) Beiträge gezahlt haben bzw. noch zahlen. Die jeweiligen Beiträge bzw. Beitragsjahre für die Wartezeiterfüllung der Altersrente können nicht addiert werden. Dafür erhalten Sie später aber Renten aus beiden Versorgungssystemen.
Noch einmal: Die beiden Versorgungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung und be-rufsständische Versorgung) sind jeweils eigenständig und somit in ihren Entscheidungen nicht voneinander abhängig. Fragen zur berufsständischen Versorgung richten Sie daher bitte an den Träger dieser Einrichtung; sie können innerhalb dieses Forums nicht geklärt werden.
Bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte die Regelaltersgrenze erreicht, gelten die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen. Das aber heißt, dass derjenige der eine Vollrente wegen Alters bezieht, bis dahin rentenunschädlich nur bis zu einem Betrag von 400 Euro monatlich hinzuverdienen kann. Die diesbezüglichen Einschränkungen entfallen mit Beginn des Folgemonats, so dass dann unbegrenzt hinzuverdient werden kann, ohne dass sich dies auf den Anspruch auf Altersrente auswirkt.
Mir ist - und sehen Sie mir dies bitte nach - nicht klar, worauf Ihre Frage konkret zielt. Denn abschlagsfrei kann eine Altersrente doch nur gezahlt werden, wenn sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird. Dies aber setzt selbstverständlich voraus, dass derjenige, der die Altersrente in Anspruch nehmen will, die für die jeweilige Altersrente maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Wenn nicht, ist ab einem in Abhängigkeit von der jeweilgen Altersrentenart zu bestimmenden Lebensalter eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich. Als Ausgleich für die dann längere Rentenbezugsdauer wird aber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag von 0,3 % berechnet.
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