Bevor Sie sich bei der Agentur für Arbeit abmelden und den geplanten Minijob aufnehmen, rate ich Ihnen dringend zu einer persönlichen Beratung. Lassen Sie klären, ob eventuell für Sie die Übergangsvorschrift nach §241(2) SGB VI zur Anwendung kommt (Option der lückenlosen Absicherung für die Erwerbsminderung durch Zahlung freiwilliger Beiträge).Sie gefährden bei Unterbrechung des Minijobs (ohne Befreiung von der Versicherungspflicht) und anschließender Meldung bei der Agentur für Arbeit mit Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung und den Rentenbeginn mit dem 63.Lebensjahr. Ratsam wäre, dass Sie sich parallel zum Minijob weiterhin lückenlos bei der Agentur für Arbeit melden, sodass diese Zeit weiterhin als Anrechnungszeit gilt. Da wir nicht abschätzen können, wie lange Sie den Minijob insgesamt ausüben und wie weit der Rentenbeginn noch liegt, bitte ich den kostenlosen Service der Deutschen Rentenversicherung für die persönliche Beratung zu nutzen.