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Experten-Antwort

450 Euro Minijob bei Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung)

von Ida28.04.2022 | 09:38
1836 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Grüßt Euch! am 15.05.2022 starte ich meinen RVL und direkt im Anschluss meine Umschulung (Teilhabe am Leben) als Fachinformatikerin. Dafür bekomme ich Übergangsgeld. Ich würde mir gerne zu meinem Übergangsgeld was dazuverdienen. Ich möchte einen leidensgerechten 450 Euro Job ausüben. Jetzt stellen sich mir folgende Fragen: Muss ich mir für eine Nebentätigkeit die Erlaubnis (oder muss ich es melden?) von der DRV Bund einholen? Werden die 450 Euro verrechnet mit dem Übergangsgeld? Vielen Dank, Ida

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ida,

bitte setzen Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung und geben Bescheid. Je nachdem welche Beschäftigung Sie aufnehmen wollen oder aufgenommen haben, ist zu prüfen, ob diese ggf. das Reha-Ziel gefährden könnte. Unter Umständen meldet sich der zuständige Reha-Fachberatungsdienst für ein persönliches Gespräch bei Ihnen.

Grundsätzlich ist keine "Genehmigung" nötig, jedoch ist dies einzelfallabhängig. Eine Abklärung ist sicher von Vorteil.

Mit freundlichen Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-am 28.04.2022 | 10:16
Hallo Ida, gem. § 72 SGB IX gilt folgendes: Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung bei Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX oder im Falle einer Vergleichsberechnung oder reinen Berechnung gem. § 68 SGB IX (fiktives Entgelt nach Qualifikations-Gruppe) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein nicht versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde. Eine Anrechnung erfolgt auch dann nicht, wenn es während der Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. Sollten Sie entsprechend "über die Grenze der Geringfügigkeit rutschen", würde eine Anrechnung erfolgen. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Idaam 28.04.2022 | 10:59
Zitat von - anzeigenausblenden
Grüßt Euch! am 15.05.2022 starte ich meinen RVL und direkt im Anschluss meine Umschulung (Teilhabe am Leben) als Fachinformatikerin. Dafür bekomme ich Übergangsgeld. Ich würde mir gerne zu meinem Übergangsgeld was dazuverdienen. Ich möchte einen leidensgerechten 450 Euro Job ausüben. Jetzt stellen sich mir folgende Fragen: Muss ich mir für eine Nebentätigkeit die Erlaubnis (oder muss ich es melden?) von der DRV Bund einholen? Werden die 450 Euro verrechnet mit dem Übergangsgeld? Vielen Dank, Ida
Hallo Ida, gem. § 72 SGB IX gilt folgendes: Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung bei Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX oder im Falle einer Vergleichsberechnung oder reinen Berechnung gem. § 68 SGB IX (fiktives Entgelt nach Qualifikations-Gruppe) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein nicht versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde. Eine Anrechnung erfolgt auch dann nicht, wenn es während der Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. Sollten Sie entsprechend "über die Grenze der Geringfügigkeit rutschen", würde eine Anrechnung erfolgen. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Danke liebes Expertenteam für diese blitzschnelle Antwort, wissen Sie auch, ob eine Nebentätigkeit von der DRV genehmigt werden muss bzw. ob diese gemeldet werden muss? Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Grüße Ida
Deutsche Rentenversicherung
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